Handys im Klassenzimmer

von 28. Januar 2015

Sollten aufgeschlossene Lehrer Handys nicht eher in ihre Lernkonzepte einbinden, so wie ehemals Taschenrechner in der Zeit vor dem Smartphone? Auch solche Unterrichtskonzepte gibt es bereits. Aber die Regelungen zum Gebrauch von Smartphone und Co im Klassenzimmer obliegen den jeweiligen Schulleitungen oder dem einzelnen Lehrer. Was in jedem Fall zu beachten ist, sagen ARAG Experten.

Handyverbot in der Schule?

Im Matheunterricht starren viele Schüler oft nicht mehr auf die Zahlen an der Tafel, sondern lieber auf ihre Handy-Displays. Wichtige SMS gehen ein, Schüler und Lehrer werden gestört, weil einige Klassenkameraden ständig Gespräche ihrer Freunde aus der Parallelklasse annehmen müssen. Handys sind im Unterricht zum Teil schon zu einer wahren Belastungsprobe geworden – fast jeder Schüler hat eins und lässt es am liebsten ständig an. Vor allem in Haupt- und Realschulen gehen die Schulleitungen dagegen mittlerweile mehr oder weniger rigide vor. Aber kann die Schule den Schülern eigentlich untersagen, ihr Smartphone mitzubringen? ARAG Experten sagen Nein! Sie dürfen das Mobiltelefon genauso mitbringen wie einen Bleistift. Denn Eltern und Kinder müssen sich, etwa nach Schulende, erreichen können. Allerdings kann die Schule bestimmen, dass Smartphones im Unterricht oder auf dem Pausenhof nicht benutzt werden dürfen. Geregelt ist das entweder im Landesschulgesetz, etwa in Bayern, oder in der Hausordnung. Allerdings darf ein Lehrer ein Handy einkassieren, wenn ein Schüler während des Unterrichts damit spielt, oder den Unterricht stört. Denn der Lehrer ist auch für die Durchsetzung der Hausordnung zuständig. Wer die Regel nicht befolgt, muss – wie bei anderen Verstößen gegen die Hausordnung – die Konsequenzen tragen. Normalerweise wird das Smartphone bis zum Ende der Unterrichtsstunde verwahrt, spätestens am Ende des Unterrichtstags muss es zurückgegeben werden. Was allerdings nicht geht, ist das Handy als Strafe einzuziehen, wenn der Schüler etwa mit seinem Nachbarn im Unterricht tuschelt. Es muss immer ein erzieherischer Bezug zum Fehlverhalten des Schülers vorliegen, so ARAG Experten.

Smartphones bei Klassenarbeiten und Prüfungen

Wenn ein Schüler während einer Prüfung mit seinem Handy nach Lösungen googelt, sollte er sich besser nicht erwischen lassen! Das Verwenden von elektronischen Hilfsmitteln, und dazu gehören auch internetfähige Handys, ist ein schwerer Verstoß. Die Arbeit gilt als nicht bestanden. Basta! Einige Prüfungen, wie etwa das Abitur, können nach einem Betrugsversuch auch nicht mehr wiederholt werden, warnen ARAG Experten. Ob bei normalen Klassenarbeiten ein Griff zum Handy auch schon als Betrugsversuch geahndet wird, liegt auch an den jeweiligen Schulordnungen und im Ermessen des Klassen- oder Fachlehrers.

Handys sind privat

Ob das Handy allerdings einen Spickzettel enthält oder der Verlauf des Internet-Browsers Rückschlüsse auf einen Betrugsversuch zulässt, darf der Lehrer nicht eigenmächtig untersuchen. Das Handy des Schülers und dessen Inhalte sind und bleiben seine Privatsache. Selbst wenn die Lehrkraft vermutet, dass mit dem Smartphone eine Straftat gefilmt wurde, etwa wie zwei Schüler einen anderen verprügeln und ausrauben, gilt das gleiche Prinzip wie bei einem Kaufhausdetektiv: Man darf den Dieb festhalten, aber nicht durchsuchen. In beiden Fällen muss die Polizei verständigt werden. Nur sie oder die Staatsanwaltschaft haben das Recht, den Betroffenen – bzw. das Gerät – zu durchsuchen.

Smartphones sind auch Kameras

Jedes neuere Handy hat auch eine Kamera für Fotos und Videoaufnahmen. Die sind wiederum schnell via Internet veröffentlicht. Das wirft auch an Schulen ganz neue Fragen auf. Welche Konsequenzen drohen beispielsweise, wenn Schüler dem Lehrer einen Streich spielen? Einer der Jugendlichen filmt den Vorgang heimlich und stellt das Video online. Ist das strafbar? Das regelt das Kunst- und Urheberrecht. Wer heimlich Aufnahmen von Mitschülern oder Lehrern macht, verletzt damit die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Damit macht man sich, je nach Intensität, strafbar. Das gilt besonders, wenn man die Aufnahmen im Internet veröffentlicht.