Herbstlaub – wer fegt auf öffentlichen Wegen?

von 5. November 2019

So kann ein Gehweg durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Klar, dass so eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist überhaupt dafür zuständig? Und was sagt die Rechtsprechung zum Thema? Die Experten klären auf.

Laub auf dem Wanderweg

Wer ist zuständig, wenn der Wanderweg im Laub versinkt? Nach Auskunft der Experten lautet die Antwort auf diese Frage verblüffenderweise: Niemand! Zumindest kann eine Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein Spaziergänger auf einem unbefestigten Wanderweg ausrutscht und sich verletzt. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet, solche Wege regelmäßig zu reinigen und für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen (LG Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).

Wenn der Fahrradweg zur Rutschbahn wird

Werden wegen starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, so darf sich die kehrpflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen, so die Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).

Klinikeingang muss täglich gekehrt werden

Ein Krankenhaus wird häufig von kranken, gebrechlichen oder älteren Menschen aufgesucht. Der Betreiber ist deshalb umso mehr verpflichtet, die Wege auf dem Klinikgrundstück regelmäßig von heruntergefallenem Laub zu befreien. In Abhängigkeit vom Laubanfall müssen die Zuwegungen täglich und notfalls auch ein zweites Mal am Tag kontrolliert und – wenn nötig – gekehrt werden. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall haftete der Betreiber dennoch nicht wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Er konnte nämlich nachweisen, dass der Weg zum Eingang weniger als zwei Stunden vor dem Sturz des klagenden Patienten gereinigt worden war. Obwohl an dem Tag stürmisches Wetter herrschte, sahen die Richter das als ausreichend an (Az.: 11 U 16/13).

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