Inkassokosten im Visier der Verbraucherzentralen

von 19. Dezember 2016

Das Wichtigste in Kürze:

  • Schuldner werden oft unangemessen zur Kasse gebeten. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung der Verbraucherzentralen.

  • Wir haben dafür mehr als 1100 Beschwerden zu Inkassoverfahren ausgewertet.

  • Überhöhte Inkassokosten müssen Sie nicht akzeptieren. Achten Sie darauf, welcher Gebührensatz angewendet wird!

Schulden Rechnungen Inkasso
Foto: Gina Sanders / Fotolia.com

Wenn Inkassounternehmen Schulden eintreiben, wird es für Verbraucher noch teurer: Sie schlagen Gebühren auf die geforderten Beträge, die teilweise unangemessen hoch sind. Besonders ärgerlich ist das, wenn Standardschreiben, mit denen sie wenig Arbeit haben, kostenintensiv abgerechnet werden.

Das ist das Ergebnis einer bundesweiten Auswertung der Verbraucherzentralen, bei der von März bis Ende Juni 2016 mehr als 1100 Beschwerden zu Inkassodiensten erfasst wurden. In zwei Dritteln der Fälle waren die Gebühren zu hoch. Die Verbraucherzentralen sehen nach wie vor den Bedarf, Inkassogebühren zu regulieren. Die derzeit erhobenen Gebühren spiegeln in keiner Weise den konkreten Aufwand eines Inkassodienstleisters wider.

Der Hintergrund: Bei den Gebühren, die Inkassofirmen geltend machen dürfen, wird grundsätzlich der Vergleich zur Vergütung von Rechtsanwälten gezogen. Diese dürfen bei einem durchschnittlich anspruchsvollen Fall – wie zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall – eine sogenannte 1,3-Gebühr verlangen. Je höher der Gebührensatz, desto mehr kann der Rechtsanwalt abrechnen.

Die Gebühren können sich vervielfachen

Bei einem routinemäßigen Erstschreiben einfacher Art darf aber nur eine 0,3-Gebühr angesetzt werden. Obwohl Inkassoschreiben in den meisten Fällen standardisiert sind und lediglich aus den immer gleichen Textbausteinen bestehen, werden regelmäßig statt einer angemessenen Gebühr weitaus höhere Gebühren von ca. 1,1 bis 1,3 verlangt.

In konkreten Zahlen ausgedrückt: Bei einer ursprünglichen Forderung von bis zu 500 Euro können Inkassokosten mit Auslagen und Mehrwertsteuer statt 19,28 Euro (0,3-Gebühr) oder 32,13 Euro (0,5-Gebühr) schnell 77,11 Euro (1,2-Gebühr) betragen.

Gläubiger müssen Schaden so gering wie möglich halten

Als weitere Kostentreiber kommen neben Phantasiegebühren wie einer “Reaktivierungs- oder Vernunftsappellgebühr” auch Doppelbeauftragungen von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten hinzu: Oft wird neben einem zuvor beauftragten Inkassodienst zusätzlich ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit aktiv. Beide erheben Gebühren, die auf den Verbraucher abgewälzt werden. Gläubiger sind jedoch dazu verpflichtet, den Schaden so minimal wie möglich zu halten.

Die Untersuchung zeigt außerdem, dass Verbraucher immer wieder von Inkassounternehmen zum Abschluss von kostenpflichtigen Ratenzahlungsvereinbarungen gedrängt werden. Häufig sind diese mit einem vorformulierten Schuldanerkenntnis gekoppelt. Vielen ist nicht klar, dass die Inkassodienste mit dem Ratenzahlungsangebot Verbraucher austricksen. Auch möglicherweise unberechtigte Geldforderungen werden dadurch anerkannt und treiben die Gesamtkosten in die Höhe.

Das Fazit der Verbraucherzentralen:

Ein Gläubiger kann einen Inkassodienstleister einschalten, um eine Forderung von einem Schuldner einzutreiben. Dies darf aber für den Schuldner nur mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, wenn der Gläubiger selbst nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die Forderung einzutreiben.

Aber auch wenn berechtigter Weise Inkassokosten erhoben werden, sind diese häufig überhöht. Die Inkassotätigkeit dient so eher dazu, den Gewinn der Inkassounternehmen zu erhöhen, als die Forderung für die Gläubiger einzutreiben.

Um willkürliche und überhöhte Gebührenforderungen der Inkassounternehmen zu verhindern, ist es notwendig, die Inkassogebühren klarer zu regeln.

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.

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