Internet: Es gibt ein Leben nach dem Tod!

von 1. Juni 2017

Erben handlungsfähig machen
Wenn Sie ein Testament machen, sollten Sie nicht nur Verfügungen über Geld, Wertgegenstände und Immobilien treffen, sondern am besten auch Ihren digitalen Nachlass ordnen.
Dann erleben die Erben keine Überraschungen – beispielsweise mit Verträgen für Online-Dienste, die weiterlaufen und bezahlt werden müssen – und sind vor allem schnell handlungsfähig. Dabei wäre ein erster vernünftiger Schritt, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu benennen, die sich – analog zum Nachlassverwalter auf Facebook – kümmern sollen. Überlegen Sie, was mit Ihrem E-Mail-Postfach, dem Facebook-Profil oder Ihrer digitalen Fotosammlung passieren soll. Alles löschen? Welche Verträge sollen weiterbestehen, welche gekündigt werden? Dafür müssen diese erst einmal gefunden werden. Daher befähigen Sie am besten die Ihnen vertrauten Menschen, in Ihrem Sinne zu handeln. Indem Sie besprechen, was zu tun ist und indem Sie ihnen Passwörter zugänglich machen. Oder zumindest mitteilen, wo Sie diese hinterlegt haben.

Passwörter sinnvoll hinterlegen
Passwörter in einem Safe oder Bankschließfach deponiert, lassen sich übrigens einfacher ändern, als wenn Sie bei einem Notar lagern. Denkbar wäre auch ein verschlüsselter USB-Stick oder ein Passwort-Manager, mit dem Sie Ihre Codewörter verwalten können. Vielleicht ist Ihnen wohler, einen Rechtsanwalt oder Notar insgesamt mit der Verwaltung Ihrer Daten zu bevollmächtigen, da diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Tätigkeit ist allerdings gebührenpflichtig.

Facebook: Neue Einstellung im Profil
Facebook will seinen Nutzern das Verwalten ihres digitalen Nachlasses erleichtern: Mitglieder können Facebook im Voraus über die Einstellungen mitteilen, ob ihr Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt werden soll. Außerdem kann ein digitaler Nachlassverwalter ernannt werden, der das in den Gedenkzustand versetzte Konto nach dem Tod weiterführt. Die so ernannten Verwalter können dann zum Beispiel den Tod des Nutzers auf dessen Facebook-Seite bekannt geben und Bilder posten. So kann eine Art Gedenkstätte im Netz entstehen. Sie können sich allerdings nicht auf dem Facebook-Konto anmelden und auch nicht die Nachrichten des Verstorbenen lesen. Dass Facebook dies in seinen Regelungen zu Recht ausschließt, hat das Kammergericht Berlin in seinem aktuellen Beschluss festgestellt. Denn ein Zugriff der Erben auf die Inhalte des Kontos verstoße gegen das Fernmeldegeheimnis. Alternativ können Nutzer in den Einstellungen aber auch auswählen, dass das Konto im Todesfall gelöscht wird. So soll verhindert werden, dass Verstorbene nicht mehr bei den automatisch erzeugten Vorschlägen für neue Freundschaften auftauchen, was oftmals für Verstörung sorgte.