Kampfhundeverordnungen im Überblick

Kampfhundeverordnungen im Überblick
von 6. April 2018

Trotzdem gibt es in den meisten Bundesländern immer noch Rasselisten, die von Geburt an Hunde in friedliebende Familienhunde und Kampfhunde unterteilen. Die Bundesländer regeln dabei selbst und höchst unterschiedlich, welche Hunderassen als gefährlich gelten. Auch gelten für die betroffenen Rassen bestimmte Regelungen, die je nach Bundesland unter anderem Leinen- oder Maulkorbzwang, Versicherungspflicht oder Genehmigungspflicht umfassen.

Mit Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland haben nur vier Bundesländer keine Rasseliste – vielmehr müssen Hundebesitzer dort einen Sachkundenachweis erbringen, wenn der Hund auffällig geworden ist. Das finden Experten sinnvoll und geben einen Überblick über Sinn und Unsinn von Rasselisten.

Kampfhund, Listenhund, Anlagehund, SoKa – was denn nun?

Unter Kampfhunden versteht man Hunde, die ursprünglich z.B. zu Hundekämpfen gezüchtet, ausgebildet und eingesetzt wurden. Seit einigen Jahren wird der medial geprägte Begriff Kampfhund vor allem im Zusammenhang mit Angriffen von Hunden auf Menschen oder andere Hunde verwendet. Sachlich korrekt spricht man von gefährlichen Hunderassen, die in einer Rasseliste erfasst werden. Daher der Name Listenhund. Etwas seltener gebräuchlich ist der Begriff Anlagehund. Er bezieht sich nicht etwa auf die genetische Veranlagung bestimmter Hunderassen, sondern auf Anlagen zu Gesetzen, die sich mit dem Thema beschäftigen. Im Zeitalter der Abkürzungen ist es keine wirkliche Überraschung, dass auch hier Wortkreationen Einzug halten: Der Begriff ‚Soka‘ steht für „sogenannter Kampfhund“. Gerecht wird den Tieren keine dieser Wortkreationen.

Wann sind Listenhunde erlaubt?

Praktisch gar nicht. Theoretisch gibt es zwar die Möglichkeit, einen Hund aus einer als gefährlich geltenden Rasse zu halten, aber der Halter muss ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Da dies für einen normalen Bürger praktisch unmöglich ist, besteht quasi ein generelles Halteverbot für Listenhunde. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Hund schon vor Erlass der Verordnung im Besitz des Halters war oder wenn der Hund von einer Tierschutzorganisation oder aus einem Tierheim stammt. Ist die Hunderasse in der jeweiligen Hundeverordnung nicht als gefährlich aufgeführt, wird die Gefährlichkeit aber zunächst vermutet, hat der Halter die Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit. Die Ungefährlichkeit kann z.B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden oder es muss ein Gutachten eines Tierarztes oder eines Amtstierarztes vorliegen. In den meisten Fällen benötigt man aber einen Wesenstest des Hundes. Um einen solchen Hund halten zu dürfen, braucht der Halter die Erlaubnis der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat.

Wesenstest für Hunde

Bei dem Wesenstest wird das Verhalten des Hundes überprüft. Die Sachverständigen wollen sehen, ob eine unangemessene aggressive Verhaltensweise des Hundes zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit führt. Die Sachverständigen werden in der Regel von dem jeweiligen Bundesland bestimmt. Zu den Prüfungen im Wesenstest gehören beispielsweise, ob der Hund gesteigert aggressiv gegen Tiere oder Menschen reagiert. Auch der Gehorsam wird geprüft: Hat der Halter seinen Hund unter Kontrolle? Kann der Hund ohne Leine gehen? Lässt der Hund sich leicht ablenken? Auch die Stadttauglichkeit wird betrachtet: Wie reagiert der Hund auf Jogger, Skater, Radfahrer, Betrunkene? Kann man mit dem Hund U-Bahn oder Bus fahren? Was passiert, wenn ein Auto vorbeifährt? Wie verhält sich der Hund, wenn an einer Ampel Menschen entgegenkommen? Wie reagiert der Hund, wenn Menschen hinter ihm stehen oder ihn bedrängen? Reagiert der Hund in einer der Situationen aggressiv oder ängstlich, gilt der Wesenstest als nicht bestanden. Nach bestandenem Wesenstest bekommt der Halter vom Prüfer ein Gutachten, das er dann bei seiner Gemeinde einreicht mit der Bitte um Ausstellung eines Negativgutachtens für seinen Hund. Außerdem muss der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein, sollte er nicht bereits tätowiert sein.

Sachkundenachweis für Hundehalter

Außer einem Wesenstest werden in den verschiedenen Bundesländern auch noch so genannte Sachkundenachweise für Hundehalter verlangt. Dabei muss jeder Halter eines Hundes über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 kg Körpergewicht aufgrund der jeweiligen Landeshundeverordnung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hundehaltung nachweisen. Wer schon über drei Jahre einen solchen Hund angemeldet hat, in Besitz eines Jagdscheines ist oder die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden besitzt, gilt als sachkundig und benötigt keinen Nachweis. In einem Multiple-Choice-Test müssen Halter beispielsweise Fragen zum Sozialverhalten, zur Haltung oder Erziehung des Hundes beantworten. Auch das Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund oder geltende Rechtsvorschriften zur Haltung werden abgefragt.

Im Anhang und auf unserer Homepage finden Sie einen Überblick nach Bundesländern: http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstiger/

     
PP