Kein Lohn ohne klaren Auftrag

von 21. April 2021

Laut ADAC muss die Werkstatt beweisen können, dass ein Auftrag für die durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert wird. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen wurde, ist sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Um die Desinfektion berechnen zu können hätte die Werkstatt ihre Kundin vorab darüber informieren müssen.

Nur wenn ein Vertrag zwischen einem Kunden und der Werkstatt sehr pauschal und wenig konkret formuliert wird, also etwa bei einer allgemeinen Fahrzeug-Inspektion oder einem Sommerservice, muss der Fahrzeugbesitzer möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob dazu auch Desinfektionskosten zählen, ist umstritten. Daher empfiehlt der ADAC, bereits bei der Auftragserteilung die Kostenfrage der Desinfektion zu klären.