Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern sind keine umlagefähigen Betriebskosten!

von 12. Januar 2021

Rechtsanwalt und Stadtrat Johannes Menke (FREIE WÄHLER) sowie der Mieterrat Halle (Saale) e. V. haben dies bereits mehrfach öffentlich, insbesondere in Pressemitteilungen, vertreten und die Wohnungsunternehmen aufgefordert, es zu unterlassen, diese Kosten in den Betriebskostenabrechnungen gegenüber geltend zu machen.

Wie stichprobenartige Überprüfungen der erneut am Jahresende 2020 übersandten Betriebskostenabrechnungen ergeben haben, werden Mietkosten für Rauchwarnmelder weiterhin von großen Teilen der Wohnungswirtschaft in die Betriebskostenabrechnungen aufgenommen, was rechtswidrig ist. Den Mietern ist deshalb anzuraten, gegen die Betriebskostenabrechnungen in diesem Punkt Einspruch einzulegen und die Zahlung der Mietkosten für die Rauchwarnmelder zu verweigern.