Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld kündigt Verträge “S-Prämiensparen flexibel”

von 15. Dezember 2015

Als Begründung für die Kündigung dieser Verträge, führt sie die andauernde Niedrigzinsphase an. Den Sparern bietet sie Alternativangebote an und behauptet darüber hinaus, dass sie die Verträge mit einer dreimonatigen Frist kündigen könne.

Dagegen geht die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt mit einer Abmahnung vor. Sie fordert die Sparkasse auf, sich nicht weiter auf eine Kündigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, nach der das Guthaben dieser Sparverträge einer dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegt. Die verwendete Klausel in den Sparverträgen ist nicht geeignet, einen Kündigungsanspruch seitens der Sparkasse zu begründen. Die Sparkasse könnte sonst einseitig den Vertragszweck aushöhlen, der gerade auch in der Erzielung der beworbenen und vereinbarten Bonuszinsen liegt.

Rückenwind für diese juristische Argumentation liefern zwei Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 23.09.2015 (AZ: 9 U 31/15 und 9 U 48/15, n.rk.), die der Sparkasse Ulm untersagen, Kunden aus ähnlichen Ratensparplänen vorzeitig zu kündigen. Nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart sei die Sparkasse nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu kündigen und sie könne auch keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für die Sparkasse) negative Zinsentwicklung gekannt und bei Vertragsschluss übernommen habe.

Die Verbraucherschützer raten, betroffene Sparer sollten der Kündigung der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld widersprechen und die Fortführung des S-Prämiensparen flexibel-Vertrages entsprechend der vereinbarten Bedingungen fordern.