Die meisten Tarife der Autoversicherungen sehen eine Hauptfälligkeit zum 1. Januar vor. Auf Grund der einheitlichen Kündigungsfrist von einem Monat, muss die Kündigung bis zum 30. November dem Versicherer vorliegen. Ein Wechseltipp ist, den Nachweis (z.B. Faxprotokoll, Einschreibebeleg, Eingangsbestätigungs-Email) aufzubewahren, rät Siegfried Karle, Präsident der GVI.
Ein weiterer Wechseltipp des Experten ist die Prüfung der Leistungen der Autoversicherung. Rabatte durch Werkstattbindung kann sich bei einem Schadensfall als gefährliche Falle herausstellen. Achten Sie beispielsweise bei der Wildschadenklausel auf den Einschluss von Tieren aller Art, oder auf den Einschluss von Schäden durch
Marderbiss, so Siegfried Karle.
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