Mehrbedarf für alleinerziehende Mutter

von 16. September 2015

Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden “Hartz IV”. Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht, so das Argument des Jobcenters. Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes sei, lasse den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen, so das Gericht. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab – Einschränkungen wie etwa “ledig, ohne eigene Kinder” finden sich im Gesetz nicht, erklären ARAG Experten (SG Dresden, Az.: S 40 AS 1713/13).