Mein Name, dein Name, Doppelname

von 4. Mai 2016

Wer heiratet, steht auch vor der spannenden Frage nach dem Ehenamen. Sie möchten sich vielleicht nicht von Ihrem Namen trennen oder haben andere gute Gründe, den Namen zu behalten. So wollen Sie vielleicht Ihren mühsam aufgebauten guten Ruf, der hinter Ihrem Namen steht, nicht verlieren. Gut für Sie, denn niemand ist verpflichtet, bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen auszuwählen. Sie können auch Ihren bisherigen Namen weiterführen. ARAG Experten nennen die wichtigsten Regeln zur Namensgebung nach der Hochzeit.

Einen gemeinsamen Ehenamen wählen

Falls Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, haben Sie bei der standesamtlichen Trauung verschiedene Möglichkeiten der Namensauswahl:

  • Geburtsname (= Name auf der Geburtsurkunde) der Frau, z.B.: Frau Petra Meier, geb. Busch, heiratet Herrn Schmidt. Als Ehename darf „Busch“ bestimmt werden.

  • Geburtsname des Mannes, z.B.: Herr Karsten Winter-Kraus (Name auf seiner Geburtsurkunde = Karsten Winter) heiratet Frau Müller. Als Ehename darf „Winter“ bestimmt werden.

  • Nachname der Frau/des Mannes zum Zeitpunkt der Eheschließung, z.B.: Frau Jenny Kraus-Ziegler, geb. Meyer, heiratet Herrn Haas in dritter Ehe. Als Ehename darf „Kraus-Ziegler“ bestimmt werden. Ebenso können aber auch „Meyer“ oder „Haas“ als Ehenamen gewählt werden.

Den Geburtsnamen behalten und einen Begleitnamen wählen

Der Ehegatte, dessen Namen nicht zum Ehenamen wurde, kann seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen (sog. Begleitname). Beispiel: Frau Meyer und Herr Kraus heiraten und wählen „Meyer“ als Ehenamen. Der Mann kann seinen Namen „Kraus“ als Begleitnamen führen, d.h. sich „Meyer-Kraus“ oder „Kraus-Meyer“ nennen. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, darf jedoch keinen Begleitnamen führen. In dem oben genannten Beispiel darf sich Frau Meyer, da ihr Name als Ehename bestimmt wurde, also nicht wie ihr Mann „Meyer-Kraus“ oder „Kraus-Meyer“ nennen!

Dreifachnamen sind unzulässig

Das hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Mai 2009 festgelegt. Es sei das gesetzgeberische Ziel, lange und impraktikable Familiennamen wie „Meier-Schumacher-Albrecht“ zu verhindern (Az.: 1 BvR 1155/03).

Und die Kinder?

Haben Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, erhalten die Kinder diesen als ihren Geburtsnamen. Wenn kein Ehename bestimmt wurde oder die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben, kann entweder der Nachname des Vaters oder der Mutter als Nachname des Kindes ausgewählt werden. Diese Namensauswahl gilt dann auch für die weiteren Kinder. Sie können also nicht im Sinne einer gerechten Verteilung dem ersten Kind den Namen des Vaters und dem zweiten Kind den Namen der Mutter geben. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Weitere Informationen zu diesem und andern Themen auch unter:www.arag.de