Mieter oder Vermieter – wer muss Schnee und Glätte beseitigen?

von 15. November 2016

Grundsätzlich hat der Hauseigentümer eine sogenannte Sicherungspflicht, die besagt, dass das Gelände rund um das Haus immer gefahrlos zu betreten sein muss. Dies ist nur dann möglich, wenn Schnee und Eis sorgfältig entfernt beziehungsweise die Wege gestreut werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Eigentümer selbst diese Arbeiten erledigen muss. Ihm steht es zu, die Ausführung einfacher Hilfsarbeiten an den Mieter weiterzugeben. Dafür ist es erforderlich, dass die Beseitigung von Schnee und Glätte ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgeschrieben ist (vgl. Landgericht Karlsruhe, Az. 2 O 324/06). Ein einfacher Aushang im Flur entbindet den Vermieter nicht von dieser Aufgabe. Doch selbst mit Vertragsklausel kann er sich nicht entspannt zurücklehnen, denn es ist an ihm, zu überprüfen, ob der Mieter seiner Arbeit auch wirklich nachkommt (vgl. Landgericht Waldshut-Tiengen, Az. 1 O 60/00). Weigert sich dieser, kann der Eigentümer die Erfüllung des Vertrages einklagen. Da dieses Vorgehen jedoch relativ viel Zeit in Anspruch nimmt, ist der Vermieter überdies berechtigt, diese Aufgabe einem externen Dienstleister zu übertragen. Die dabei entstehenden Kosten muss er nicht selbst tragen, sondern kann sie in Form von Betriebskosten auf den entsprechenden Mieter umlegen.

Hilfsarbeiten lassen sich nicht an jeden Mieter übertragen

Es können aber nicht alle Hilfsarbeiten automatisch jedem Mieter übertragen werden: Handelt es sich bei dem Bewohner zum Beispiel um einen körperlich eingeschränkten Senioren, darf ihm der Winterdienst nicht aufgebrummt werden (vgl. Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 38A C 146/06). Genauso wenig zumutbar ist es, diese Arbeit allein auf den Mieter der Erdgeschosswohnung abzuwälzen (Amtsgericht Köln, Az. 221 C 170/11). Schließlich nutzt nicht nur er die Gehwege, weshalb es bei einem Mehrfamilienhaus nicht einzusehen ist, ihm allein das Räumen der Wege zu überlassen.

Wer haftet bei Schnee und Glätte für Schäden?

Steht der Mieter in der Pflicht, haftet dieser auch für eintretende Schäden, wenn er seiner Arbeit nicht nachkommt (vgl. Amtsgericht Ulm, Az. 6 C 986/86-03). Generell obliegt die Haftung demjenigen, der die Verkehrssicherungspflicht innehat. Selbst im Verhältnis zum beauftragten Reinigungsunternehmen und/ oder Mieter kann der Grundstückeigentümer jedoch in der Haftung bleiben, wenn er seiner Kontrollpflicht nicht nachkommt. In Berlin gibt es hierzu eine eindeutige Regelung, die besagt, dass die Übertragung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung auf Dritte nicht möglich ist. Außerdem kann der Vermieter auch dann für die Folgen haftbar gemacht werden, wenn der Winterdienst nicht klar geregelt ist (OLG Frankfurt/Main, 3 U 93/01).

Um etwaige Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter zu umgehen, ist gut beraten, wer einen Dienstleister mit der Räumung beauftragt. Für dessen Kosten muss dann der Mieter im Rahmen der Nebenkosten aufkommen.

Wann und wie muss geräumt werden?

Die Räumungspflicht besagt, dass in der Zeit von Montag bis Samstag von 7.00 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr die an das Grundstück grenzenden Wege, aber auch – wenn vorhanden – die Zugangsrampe zur Tiefgarage von Schnee und Eis befreit werden müssen. Bei einem Eckgrundstück, das an mehrere Straßen grenzt, gibt es viel zu tun, denn es gilt, alle Gehwege entsprechend zu räumen. Allerdings muss nicht der ganze Gehweg freigeschaufelt werden, sondern es genügt eine 1,50 Meter breite Schneise, in der man sich gefahrenlos bewegen kann. Vorsicht ist bei der Lagerung des Schnees geboten: Da er auf der Straße ein Risiko für die Autofahrer darstellt, muss dieser am Gehwegrand gelagert werden.

Fazit

Eigentümer aber auch Mieter sollten ihre Pflichten in diesem Rahmen ernstnehmen. Schließlich ist die Nicht-Räumung kein Kavaliersdelikt. Dafür können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Die im Schadensfall entstehenden Kosten können sogar um ein Vielfaches darüber liegen.