Mit dem Winterdienst sparen

von 18. Januar 2016

Für ältere oder behinderte Menschen ist es oft nicht einfach die umfangreichen Pflichten zu erfüllen. Professionelle Winterdienste sind da sehr willkommen, kosten allerdings auch! Man kann aber auch Geld sparen – denn solche Dienste sind laut ARAG Experten steuerlich absetzbar.


Winterdienste – Preisvergleich lohnt sich!

Die Winterdienst-Preise variieren je nach Region und Art der verwendeten Winterdienstgeräte, denn Handarbeit ist teurer als Maschinenarbeit! Darüber hinaus gilt, dass gewerbliche Kunden meist mit höheren Kosten rechnen müssen als private Kundschaft! Für private Kunden liegen die Winterdienst-Preise meist zwischen 0,50 und 2,00 Euro pro Quadratmeter und Einsatz. Das lohnt sich besonders dann, wenn der Winterdienst nur an vereinzelten Tagen nicht eigenständig durchgeführt werden kann. Ist absehbar, dass Sie den ganzen Winter über ein Unternehmen benötigen, sollten Sie sich über eine Bereitschaftspauschale informieren: Von November bis März rücken Unternehmen dann bei Bedarf und zu einem festgelegten Preis aus – meist ca. 20,00 bis 40,00 Euro im Monat. Holen Sie am besten rechtzeitig unverbindliche Angebote von Winterdiensten ein und vergleichen Sie die Preise in Ihrer Region! Ein Blick ins Internet ist dabei meist sehr hilfreich.

Winterdienst ist steuerlich absetzbar

Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen kann sich auch dann steuermindernd auswirken, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig hervor: In dem Fall ging es um die Kosten für eine regelmäßige Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus der Auftraggeber. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens reichten sie mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein und machten die Aufwendungen als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch unberücksichtigt, weil der Winterdienst außerhalb des Grundstücks und damit nicht „haushaltsnah“ erbracht worden sei. Der BFH gab jedoch der Klage der Anwohner gegen diese Entscheidung statt. Denn: Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen, so die obersten Finanzrichter. Es genüge, dass die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht werde, auch wenn dies außerhalb der Grundstücksgrenze geschehe. Notwendig ist allerdings, dass die Tätigkeit ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehe. Dies ist laut ARAG Experten der Fall, wenn – wie hier – der Eigentümer oder Mieter zur Schneeräumung auf dem Gehweg verpflichtet ist (BFH, Az.: VI R 55/12).

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