Mittagspause: Kein Unfallschutz bei Umwegen

von 16. April 2015

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, sodass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in jedem Fall auch zwecks Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe. Da nicht zweifelsfrei feststellbar war, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe begeben habe, wurde der Unfallschutz verneint, erklären ARAG Experten (LSG Hessen, Az.: L 3 U 225/10).