Neue Urteile zu: Lebensmittelkennzeichnung – Aufsichtspflicht – Erzwingungshaft

Neue Urteile zu: Lebensmittelkennzeichnung – Aufsichtspflicht – Erzwingungshaft
von 18. Januar 2019

Lebensmittelkennzeichnung im Internetshop Pflicht

Nährwerte, Zutaten, Allergenhinweise, Verzehrzeitraum – all diese Informationen sind beim Kauf von Lebensmitteln wichtig und können für eine Kaufentscheidung ausschlaggebend sein. Während es im Supermarkt selbstverständlich ist, dass ein Kunde vor dem Gang an die Kasse verschiedene Produkte miteinander vergleichen kann, weil ihm in der Regel alle relevanten Informationen bereits auf der Verpackung zur Verfügung stehen, ist es beim Online-Kauf offenbar nicht immer so. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Lebensmittelhändler es versäumte, seine Kunden schon im Internetshop über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel zu informieren. Auch über Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum war auf seiner Internetseite nichts zu lesen. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Verkäufer verpackter Lebensmittel nach der EU-weit gültigen Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtet sind, Verbraucher umfassend über die angebotenen Lebensmittel zu informieren. Und zwar vor Abschluss des Kaufvertrages. Die Angaben zu den bestellten Lebensmitteln müssen kosten- und bedingungslos zur Verfügung gestellt werden (Kammergericht Berlin, Az.: 5 U 126/16).

Aufsichtspflicht reicht nicht bis zur Toilette

Hut ab, wenn ein dreijähriger Knirps es schon ohne Mamas Hilfe auf die Toilette schafft. Und das auch noch nachts. Doch darf er das? Oder verletzt die Mutter in dem Fall ihre Aufsichtspflicht, wenn dabei etwas passiert? Nein, sagen die ARAG Experten, und weisen darauf hin, dass ein Dreijähriger in einer geschlossenen Wohnung nicht mehr unter ständiger Aufsicht stehen muss. In einem konkreten Fall war der nächtliche Gang zur Toilette schief gegangen: Der Junge hatte es gut gemeint und eine große Menge Toilettenpapier benutzt, das den Abfluss verstopfte. Aufgrund eines kaputten Spülknopfes lief ununterbrochen Wasser nach, so dass das Badezimmer unbemerkt überschwemmte und in die Wohnung darunter tropfte. Den Schaden von 15.000 Euro forderte die Wohngebäudeversicherung in Teilen von der Mutter zurück, da sie nach Ansicht der Versicherung ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Doch die Richter waren der Ansicht, dass es ausreichend sei, wenn sich die Mutter in Hörweite befinde (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 4 U 15/18).

Bei 15 Euro Geldbuße ins Gefängnis?

Wer sich weigert, eine Geldbuße zu zahlen, kann nicht nur davon ausgehen, dass sich die Summe durch Mahngebühren, Zustellungskosten und Pfändungsgebühren schnell vervielfacht. Er muss zudem damit rechnen, im äußersten Fall ins Gefängnis zu wandern. Diese so genannte Erzwingungshaft ist das letzte Mittel, um Betroffene zur Zahlung zu bewegen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei der Anordnung von Erzwingungshaft die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. In einem konkreten Fall sollte ein Mann ins Gefängnis, weil er weder die Geldbuße von 15 Euro, noch die mittlerweile auf 76 Euro gestiegene Forderung bezahlen wollte. Und da das zuständige Amtsgericht nicht genügend Personal hatte, um andere Vollstreckungsversuche zu unternehmen, ordnete es stattdessen kurzerhand die Erzwingungshaft an. Gleichzeitig verzichtete die Behörde angesichts der geringen Summe der Geldbuße auf eine Vermögensauskunft, weil ihr dies unverhältnismäßig erschien. Die Richter erkannten den Personalmangel jedoch nicht als Argument an (Amtsgericht Dortmund, Az.: 729 OWI 19/17).

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PP