Man muss also in der Regel in keinem Bundesland auf frische Sonntagsbrötchen oder den bunten Blumenstrauß auf dem Frühstückstisch verzichten. Experten geben einen Überblick über Regeln und Ausnahmen.
Ausnahmen der Ladenöffnungsregeln
Seit dem 17. Oktober 2019 können Kunden sich mit dem Kauf ihrer Sonntagsbrötchen in Bäckereien, die mit einem Café kombiniert sind, mehr Zeit lassen. Denn hier ist auch außerhalb der ansonsten für Sonn- und Feiertage geltenden Öffnungszeiten der Verkauf von Backwaren gestattet. Solche Bäckereicafés zählten als Gaststätten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Donnerstag, weil Brot und Brötchen zubereitete Speisen seien. Und für Gaststätten gelten weit liberalere Öffnungszeiten.
In Bäckereien mit angeschlossenem Café dürfen Brot und Brötchen daher ab sofort von früh bis spät abgegeben werden (BGH, Az.: I ZR 44/19). Bei den Details zu den Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von Bäckereien ohne Café und Blumengeschäften gibt es hingegen einige Unterschiede in den Bundesländern. ARAG Experten haben diese zusammengestellt:
Bundesland |
Bäckereien |
Blumengeschäfte |
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Baden-Württemberg |
3 Stunden; |
grds. 3 Stunden; |
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Öffnungsverbot am 1. Weihnachtstag sowie am Oster- und Pfingstsonntag |
6 Stunden am 1. November, Muttertag, Volkstrauertag, Totensonntag, 1. Adventssonntag; |
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Öffnungsverbot am 1. Weihnachtstag sowie am Oster- und Pfingstsonntag |
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Bayern |
3 Stunden |
grds. 2 Stunden,an Allerheiligen, am Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettagund 1. Adventssonntag 3 Stunden; |
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Sonderregelung für den Muttertag: Verkauf von 8:00 bis 12:00 Uhr erlaubt |
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Berlin |
grds. 7:00 bis 16:00 Uhr; |
grds. 7:00 bis 16:00 Uhr; |
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Verkaufsverbot am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag |
Verkaufsverbot am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag |
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Brandenburg |
5 zusammenhängende Stunden zwischen 7:00 bis 19:00 Uhr; gilt nicht am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
5 zusammenhängende Stunden zwischen 7:00 bis 19:00 Uhr; gilt nicht am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
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Bremen |
3 Stunden zwischen 8:00 und 16:00 Uhr; |
grds. 3 Stunden zwischen 8:00 und 16:00 Uhr; |
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Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag verboten |
6 Stunden am 1. November, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag; Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag verboten |
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Hamburg |
grds. 5 Stunden zwischen 7:00 und 16:00 Uhr; Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag verboten |
grds. 5 Stunden; Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag verboten |
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Hessen |
grds. 6 Stunden; am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam soll der Verkauf geschlossen bleiben |
6 Stunden; am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag, Karfreitag und Fronleichnam soll der Verkauf geschlossen bleiben |
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Mecklenburg-Vorpommern |
5 Stunden; am 1. Mai ist der Verkauf nur erlaubt, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen |
5 Stunden; am 1. Mai ist der Verkauf nur erlaubt, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen |
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Niedersachsen |
5 Stunden |
3 Stunden, aber außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten |
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Nordrhein-Westfalen |
5 Stunden; kein Verkauf am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
5 Stunden; kein Verkauf am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
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Rheinland-Pfalz |
5 Stunden zwischen 7:00 und 20:00 Uhr; Verkaufsverbot am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
5 Stunden zwischen 7:00 und 20:00 Uhr; Verkaufsverbot am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
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Saarland |
5 Stunden |
5 Stunden |
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Sachsen |
6 Stunden( auch aufgeteilt)zwischen 7:00 und 18:00 Uhr; keine Öffnung am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag |
6 Stunden (auch aufgeteilt) zwischen 7:00 und 18:00 Uhr; keine Öffnung am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag |
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Sachsen-Anhalt |
5 zusammenhängende Stunden |
5 zusammenhängende Stunden |
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Schleswig-Holstein |
5 Stunden mit Ausnahme von Karfreitag |
5 Stunden mit Ausnahme von Karfreitag |
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Thüringen |
5 zusammenhängende Stunden zwischen 7:00 und 17:00 Uhr; kein Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und 1. Weihnachtstag |
5 zusammenhängende Stunden zwischen 7:00 und 17:00 Uhr; kein Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und 1. Weihnachtstag |
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