Neuregelungen für Honorar-Finanzanlagenvermittler

von 24. Juli 2014

Dazu erläutert Dr. Ute Jähner, Geschäftsführerin Recht und Fair Play der IHK Halle-Dessau: „Honorar-Finanzanlagenberater benötigen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit ab dem 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34h GewO. Diese wird in Sachsen-Anhalt nach der oben genannten Zuständigkeitsregelung von den Landkreisen und kreisfreien Städten erteilt.“

Die Tätigkeit des Honorar-Finanzanlagenberaters ist strikt von der des Finanzanlagenvermittlers abzugrenzen – beide Berufe dürfen nicht gleichzeitig gewerblich ausgeübt werden. Jähner abschließend: „Die IHK Halle-Dessau ist für die Abnahme der Sachkundeprüfung und für die Registrierung der Honorar-Finanzanlagenvermittler zuständig.“ Für die Prüfung zur Sachkunde können sich Interessenten bei jeder IHK anmelden, unabhängig von Wohnort oder Firmensitz. Die Registrierung dagegen erfolgt nur bei der jeweils für den Geschäftssitz des Honorar-Finanzanlagenberaters zuständigen IHK und wird grundsätzlich nur in Zusammenarbeit mit den Erlaubnisbehörden vorgenommen.