Onlineanbieter missachtet Button-Lösung

von 10. Juli 2014

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. sind diese Forderungen unberechtigt, denn die Angebote waren unzureichend gekennzeichnet, so ist z.B. der Kostenhinweis bloß im Fließtext am Seitenende versteckt.

Bei den Internetseiten handelt es sich um so genannte Abo-Fallen, die es nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 1.August 2012 eigentlich nicht mehr geben dürfte. Denn hier wird die gesetzlich vorgeschriebeneButton-Lösungnicht umgesetzt:

Der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages im Internet setzt voraus, dass der Bestellvorgang so gestaltet ist, dass der Verbraucher mit seiner Auftragsvergabe ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dazu dient der Bestellbutton, dieser muss mit den Worten “kaufen”, “zahlungspflichtig bestellen” oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein und die Verbraucher müssen klar auf entstehende Kosten hingewiesen werden.
Falls Online-Anbieter diese gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, kommt kein Vertrag zustande. Betroffene Verbraucher müssen nicht zahlen!

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