Recht schnell…  Werbegeschenke,Mietwagen und Vorerkrankungen

Recht schnell…  Werbegeschenke,Mietwagen und Vorerkrankungen
von 13. Juni 2019

Keine Werbegeschenke von Apotheken

Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Werbegaben gewähren. Dies gilt auch dann, wenn es sich um geringwertige Gaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein handelt. Auch solche Werbegaben seien wettbewerbsrechtlich unzulässig, entschied laut ARAG der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.06.2019 (Az.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH.

Hinweise auf Nutzung als Mietwagen

Ein Autohaus ist verpflichtet, bei einem Gebrauchtwagenangebot darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug vormals als Mietwagen genutzt worden ist. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers eine erhebliche Bedeutung habe, da die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen als abträglich angesehen werde. ARAG Experten verweisen insoweit auf das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15.03.2019 (Az.: 6 U 170/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Oldenburg.

Unwirksame Klausel über Vorerkrankungen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach Auskunft der ARAG eine Vorerkrankungsklausel in einer Reiserücktrittskostenversicherung, die den Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen für bekannte „medizinische Zustände“ ausschloss, für intransparent und unwirksam erklärt. Die Klausel lasse nicht erkennen, was unter einem „medizinischen Zustand“ zu verstehen sei, so das Urteil vom 13.05.2019 (Az.: 3330/18 (24)).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG Frankfurt aM.