Sachsen Anhalt lehnt die Einführung der Mietpreisbremse ab

von 22. September 2015

In einigen weiteren Bundesländern sollte sie folgen, doch viele – darunter auch Sachsen Anhalt – wollen das neue Gesetz überhaupt nicht verabschieden.

Deshalb will Sachsen Anhalt keine Mietpreisbremse

In Sachsen Anhalt besteht nach Einschätzung der Landesregierung kein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Da der Wohnungsmarkt in den größeren Städten des Bundeslands entspannt zu sein scheint, sieht man auch keinen Anlass dazu, die Mietpreisbremse einzuführen. In Magdeburg oder Halle liegt die durchschnittliche Monatskaltmiete momentan etwa zwischen 5,30 und 5,50 Euro pro Quadratmeter. Da die Bevölkerungszahlen innerhalb der Städte sogar rückläufig sind und aktuell fast jede achte Wohnung leer steht, ist dort auch in naher Zukunft nicht mit einer Anspannung des Wohnungsmarktes zu rechnen. Aus diesem Grund wird die Einführung der Mietpreisbremse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht zur Debatte stehen.

So funktioniert die Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse wurde hauptsächlich deshalb eingeführt, weil die Immobilienpreise innerhalb der letzten Jahre enorm angestiegen sind. Grund dafür ist, dass trotz des nachlassenden Wohnungsbaus die Mieten vieler Immobilien zur gleichen Zeit beliebig erhöht werden konnten. Ohne Probleme war es Vermietern möglich, neue Mietverträge mit einem höheren Mietzins zu vereinbaren. Vor allem in Großstädten wie München, Hamburg oder Berlin hatte man es mit Erhöhungen von bis zu 50 Prozent zu tun. Deshalb verfolgt die Mietpreisbremse seit dem 1. Juni 2015 das Ziel, Wohnungssuchende vor einem solchem Mietwucher zu schützen. In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfen neue Mieten bei einem Umzug maximal noch zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Diese Schlupflöcher gibt es, um die Neuregelung zu umgehen

Es gibt allerdings trotzdem auch einige Ausnahmen, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Die Regelung greift beispielsweise nicht bei Neubauten, die nach dem 1. Oktober2014zum ersten Mal vermietet wurden. Umfassend modernisierte Wohnungen sind ebenfalls für drei Jahre vom neuen Gesetzausgenommen. Von einer umfassend renovierten Wohnung ist dann die Rede, wenn die Modernisierung mindestens ein Drittel eines damit vergleichbaren Neubaus gekostet hätte. In diesen Fällen ist auch eine Mieterhöhung von mehr als zehn Prozent oberhalb des Mietspiegels erlaubt. Ein informatives E-Book von Lexware.de gibt dazu viele hilfreiche Tipps und verrät weitere Details zu diesem Thema.

Das Bestellerprinzip ist bundesweit bindend

Zeitgleich mit der Mietpreisbremse wurde das Bestellerprinzip für Wohnungsvermietungen beschlossen. Seit dem 1. Juni 2015 gilt es unabhängig von der Mietpreisbremse in allen Bundesländern und ist dafür zuständig, die Maklerprovision bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen zu regeln. Zukünftig müssen die Courtagen von demjenigen bezahlt werden, der den Makler beauftragt hat. Das bedeutet, dass Vermieter die Provision nicht wie bisher an Mieter weiterleiten dürfen, sondern aus eigener Tasche finanzieren müssen. Als Besitzer einer oder mehrerer Immobilien empfiehlt es sich daher auch, am besten ein spezielles Softwareprogramm für Immobilienverwalter zu benutzen, das dabei hilft, stets den Überblick über sämtliche Umsätze und Kosten zu behalten.

Während deutsche Mieter durch die Mietpreisbremse und die Einführung des Bestellerprinzips jährlich etwa850Millionen Euro sparen sollen, haben es die Vermieter seitdem im Gegensatz mit Mehrkosten zu tun. Deshalb planen Immobilienhändler angeblich bereits Umgehungsgeschäfte. Mittels dieser sollen Mieter beispielsweise wiederum höhere Ablösezahlungen leisten, um so letztlich doch die Maklergebührauf sie umzuschlagen. Offensichtlich sucht die Branche also schon wieder nach neuen Tricks, um diese Regelung zuumgehen.