Schäden in Sachsen-Anhalt durch Sturmtief „Friederike“

von 19. Januar 2018

Sturmschäden

Für Sturmschäden haften beispielsweise Gebäude-,Hausrat– undKaskoversicherungen. Allerdings: Stürmisch finden die Gesellschaften es erst ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen lassen, müssen Sie die Windstärke oft nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es meist aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind. Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und beschädigt wurden. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden. Ist das Gefriergut durch längeren Stromausfall infolge des Sturms verdorben, enthalten die Policen einiger Hausratversicherer einen zusätzlichen Schutz.

Autoschäden durch Dachziegel

Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings im den meisten Fällen nicht der Neupreis des Fahrzeugs, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Schäden durch umgestürzte Bäume

Stürzt ein Baum durch den Sturm auf ein Fahrzeug, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Hingegen haftet die Vollkaskoversicherung, wenn ein Baum auf die Fahrspur stürzt und ein Fahrzeug auffährt, da es nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Ist ein nachweislich morscher Baum umgestürzt und hat Haus oder Auto beschädigt, muss der Baumbesitzer oder seineHaftpflichtversicherungfür den Schaden aufkommen. Meist stellt sich die Beweislage in solch einem Fall jedoch als sehr schwierig dar, wenn dies durch einen Sturm passiert. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“ ? und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

Schäden sofort melden

Schäden müssen der Gesellschaft umgehend und wahrheitsgetreu gemeldet werden. Außerdem sind die Versicherten verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens durch die Versicherung erschweren könnte ? ansonsten droht der Verlust des Versicherungsschutzes. Kaputte Gegenstände sollten Sie deshalb erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein weiterer Schaden entsteht. Generell empfiehlt es sich, Schäden durch Fotos oder Film zu dokumentieren.

Weitere Informationen erhalten Rat Suchende in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale.

     
PP