Scharfe Strafen in der Schweiz – Raser riskieren Haftstrafe und Enteignung des Autos

von 5. August 2014

Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig.

Als „Raser“ gilt man in der Schweiz, wenn man die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung

  • in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h

  • innerorts um mindestens 50 km/h

  • außerorts um mindestens 60 km/h

  • auf Autobahnen um mindestens 80 km/h

überschreitet. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings: Im Falle einer Verurteilung wird die beschuldigte Person – sofern sie die Haft nicht antritt – in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, was gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann.