Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

von 17. August 2017

Die Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren können jetzt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat das höchste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), entschieden. Wie das Gericht jetzt mitteilte, kann man damit auch diese Form der Prozesskosten nicht mehr steuerlich geltend machen. „Der BFH stellt sich damit eindeutig auf die Seite der Finanzverwaltung,“ sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Halle: „Es gab zum Thema zivile Prozesskosten auch schon verbraucherfreundlichere Urteile des Bundesfinanzhofes.“

Bei den zivilen Prozesskosten, und dazu zählen auch die sogenannten „Scheidungskosten“, hatte der Fiskus im Sommer 2013 den Rotstift angesetzt. Der Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde überarbeitet. Seitdem sind die Kosten für private Rechtsstreitigkeiten praktisch nicht mehr absetzbar. Wer privat vor Gericht zieht, etwa wegen eines Bauvorhabens, oder im Streit um das Umgangsrecht, der kann die Kosten des Verfahrens nicht mehr von der Steuer absetzen.

Und nun können auch die Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd angesetzt werden. Die Richter des BFH begründeten ihre Entscheidung in einer Pressemitteilung am vergangenen Mittwoch unter anderem so: Der Gesetzgeber habe „die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.“ (Az.: VI R 9/16)

„Damit stellt sich der BFH hinter den Fiskus“, sagt GerdWilhelm. Dies sei insofern überraschend, weil immer wieder Finanzrichter in den Prozesskosten für eine Ehe-Scheidung eine Ausnahme sahen. Zuletzt argumentierte das Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 1861/15), bei Ehescheidungen könne man in der Regel davon ausgehen, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist. Dem Scheidungsbegehren könnten sie sich praktisch nicht entziehen. Insofern entstünden die Scheidungskosten auch zwangsläufig.

Welche Prozesskosten können nun überhaupt noch als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden?

Das Urteil des Bundesfinanzhofes bekräftigt, dass die Kosten für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr absetzbar sind. Eine Ausnahme ist nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige den Prozess führt, weil er

  • andernfalls seine Existenzgrundlage verlieren würde,

  • seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr „in dem üblichen Rahmen“ befriedigen könnte.

„Wer dennoch in die Lage gerät, einen Prozess führen zu müssen, der sollte sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater informieren,“ rät Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. in Halle.

Weitere Informationen auch unter:

Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.*Lohnsteuerhilfeverein*

Beratungsstelle Halle

http://www.halle-lohnsteuerhilfe.de/