Silvester – Was ist erlaubt? Teil 2

von 28. Dezember 2016

Böllerverbote 2016/2017

In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reetdach- und Fachwerkhäusern ist das Abfeuern von Knallern, Böllern und Raketen grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt auch für die nähere Umgebung von Kirchen – ein Verbot das ganz offensichtlich im vergangenen Jahr zumindest am und um den Kölner Dom wenig Beachtung fand. Daher haben einige Stadt- und Bezirksregierungen für bestimmte Plätze, Orte und Teile der Innenstädte Böllerverbote verhängt.

Experten nennen einige Beispiele:

  • Mit der Änderung des Sprengstoffgesetzes imOktober 2009 ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Fachwerkhäusern auch und vor allem in Halles Innenstadt verboten.

  • Um den Kölner Dom wird in diesen Jahr mit Absperrgittern eine Zone eingerichtet, in der Feuerwerk verboten ist. Ein hohes Polizeiaufgebot, zahlreiche Kontrollpunkte und Videoüberwachung, sollen die Einhaltung des Verbots sicherstellen.

  • Düsseldorf: Mit einem Böllerverbot in der Altstadt und auf dem Burgplatz möchte die Stadt das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöhen.

  • In der Silvesternacht dürfen in Dortmund am Hauptbahnhof und dem zentralen Platz „Alter Markt“ keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

  • Potsdamer können das neue Jahr auf der Terrasse vor Schloss Sanssouci begrüßen – das Zünden von Feuerwerk ist aber tabu. Wegen der Brandgefahr für das UNESCO-Weltkulturerbe ist Pyrotechnik in den historischen Parks verboten.

  • Vielen Kommunen in Schleswig-Holstein haben Verbotszonen für Pyrotechnik festgelegt. Auf Sylt und Amrum umfassen diese Zonen die gesamte Insel. In St. Peter-Ording gilt wegen der vielen Reetdachhäuser ebenfalls ein absolutes Feuerwerksverbot.

Zuwiderhandlungen können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Verstöße gegen die Regelung können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden. Experten empfehlen daher allen, die in Stadtgebieten partout nicht auf das Silvesterfeuerwerk verzichten möchten, sich vorher zu informieren, ob an geplanter Stelle das zünden ihrer Feuerwerkskörper gestattet ist.

Der sichere Umgang mit Feuerwerkskörpern

Für einen unfallfreien Jahreswechsel sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen in puncto Böller [&] Co. unerlässlich. ARAG Experten raten dringend dazu, die Gebrauchsanweisung zur Abwechslung mal nicht nur genau zu lesen, sondern auch zu befolgen. Grundsätzlich sollten Feuerwerkskörper eine ausreichend lange Zündschnur haben und daraufhin überprüft werden, ob sie unbeschädigt sind. Ist z.B. bei einer Rakete der Führungsstab gebrochen und angeknackst – Hände weg! Zum Starten sollte der Stab in eine Flasche oder beispielsweise ins Gras oder einen Schneehaufen gesteckt werden. Auch sollte man unbedingt darauf achten, wohin die Rakete geschossen wird. Setzt sie ein benachbartes Gebäude in Brand, muss der Verursacher bei fahrlässigem Verhalten nämlich unter Umständen für die Schäden aufkommen. Wer’s laut mag und auf den kostspieligen Krach nicht verzichten möchte: Nach dem Zünden schnell werfen und zwar nicht in Richtung Zuschauer. Hierbei weisen die ARAG Experten jedoch darauf hin, dass auch der Zuschauer bei einem Silvester-Feuerwerk gewisse Risiken eingeht, die er im Zweifelsfall selbst zu tragen hat.

Böller sind Spielwaren

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat entschieden, dass Böller in einem Spielwarengeschäft verkauft werden dürfen. Wie erstinstanzlich bereits das Landgericht Magdeburg, sah auch das OLG die Silvesterfeuerwerkskörper als Spielwaren an. Spielzeug umfasse nicht nur Gegenstände, mit denen Kinder spielen. Auch Erwachsene und Tiere spielen. So spielen auch und gerade Erwachsene Kartenspiele (Poker, Skat etc.), mit elektrischen Modelleisenbahnen oder mit Computerspielen. Auch Feuerwerkskörper werden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt. Spielen bedeutet einzig und allein sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Auch Feuerwerk dient allein dem Vergnügen des Betrachters, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (OLG Naumburg, Az.: 9 U 192/10).

Fristlose Kündigung wegen Böllern

Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In dem zugrunde liegenden Fall war der 41 Jahre alte Angestellte seit ca. 15 Jahren bei der Firma beschäftigt. Im August 2012 brachte er auf einer Baustelle einen “Böller” in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei blieb unklar, ob dies aus Versehen oder absichtlich erfolgte. Der betroffene Kollege des Angestellten zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung. Das Gericht entschied, dass unabhängig vom genauen Hergang ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorliegt, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, ist allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt, ergänzen ARAG Experten (ArbG Krefeld, Az.: 2 Ca 2010/12).

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