Steuererklärung 2016 – Was man absetzen kann

von 25. April 2017

Der Lohn der Mühen: 901 Euro durchschnittlich erhalten die Steuerzahler pro Jahr an Steuerrückerstattung.

Die gute Nachricht vorneweg: Die weitaus meisten Steuerzahler erhalten mit der Steuererklärung Geld vom Fiskus zurück. In 2012 hatten von insgesamt 13,1 Millionen Steuerpflichtigen 11,4 Millionen eine Erstattung erhalten. „Diese lag im Durch[-]schnitt bei 901Euro.“ Diese Zahlen legte jetzt das Statistische Bundesamt vor.

In der Mehrzahl der Fälle lagen die Erstattungen zwischen 100 und 1.000Euro (61%). Dagegen mussten rund 1,5 Millionen Steuer[-]pflichtige Steuern nachzahlen, im Durch[-]schnitt 965Euro. So das Statistische Bundesamt weiter.

Was kann man alles absetzen?

Ein wichtiger Posten sind die Fahrtkosten zur Arbeit. In der Regel geht es um die „Erste Tätigkeitsstätte“, das heißt hier können pauschal 0,30 Euro pro Kilometer abgerechnet werden, allerdings nur für die einfache Strecke. Doch es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für diejenigen, die bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt sind. Nach neuer Rechtsprechung sollten Zeitarbeitnehmer prüfen, ob sie überhaupt eine „Erste Tätigkeitsstätte“ haben. Ist dies nicht der Fall, können Dienstreisekosten für den Weg zur Arbeit angesetzt werden. Das heißt hier können die Auslagen für Hin- und Rückweg in die Steuererklärung eingetragen werden. Davon können unter bestimmten Umständen auch Bauarbeiter profitieren. Wer Dienstreisekosten absetzen kann, der kann auch für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Wichtig sind auch die Kosten für ärztliche Behandlungen, die Sie selbst gezahlt haben. Alle Kosten, die über die sogenannten „zumutbaren Belastungen“ hinausgehen, wirken sich steuermindernd aus. Genau diese Hürde ist jetzt deutlich gesenkt worden. Dies geht auf ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs zurück (Az.: VI R 75/14). Aktuell ist jedoch noch unklar, wie die Finanzbehörde hier nun verfahren will. „Unsere Empfehlung: Auf jeden Fall schon einmal alle Belege sammeln“, sagt GerdWilhelm.

Sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ können ebenfalls steuermindernd ins Gewicht fallen. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Wohnungs- bzw. Hauseigentümer. Eine Vielzahl von Dienstleistungen kann man hier geltend machen. Dazu zählen unter anderem Garten oder Entrümpelungsarbeiten zum Beispiel im Keller, Grundreinigung der Wohnung und der Fenster. Bis zu 4.000 Euro können hier angesetzt werden, 20 Prozent der Kosten wirken steuermindernd.

Handwerkerrechnungen können wie haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Die Tätigkeiten müssen im Zusammenhang mit dem Haushalt stehen, aber sie müssen nicht zwangsläufig auf dem Grundstück oder in der Wohnung entstanden sein. Für Handwerkerrechnungen gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro. Auch hier wirken sich 20 Prozent der Kosten steuermindernd aus.

Handwerkerkosten wie haushaltsnahe Dienstleistungen können jedoch nur dann abgesetzt werden, wenn die Rechnungen per Überweisung bezahlt worden sind.

Betreuungskosten: Eltern können für Kinder bis 14 Jahre maximal 6.000 Euro Betreuungs[-]kosten angeben. Zu den Betreuungskosten zählen zum Beispiel Ausgaben für eine Tages[-]mutter oder für die Kindertagesstätte. Der Fiskus berücksichtigt bis zu zwei Drittel der Kosten als Sonderausgaben, also höchstens 4.000 Euro.

Noch ein Tipp für Studenten: Wer während der Studienzeit gejobbt hat sollte prüfen, inwieweit der Arbeitgeber vom Lohn Steuern abgeführt hat. Einkünfte bis zum Grundfreibetrag von unter 8472,00 Euro sind steuerfrei, auch eventuell einbehaltener Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer werden erstattet.

„Die Liste lässt sich noch um eine Vielzahl von Punkten erweitern“, sagt GerdWilhelm. „Die Optionen muss man aber kennen, andernfalls verliert man schnell den Überblick. Insofern ist derjenige gut beraten, der sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater betreuen lässt.“

Ihre weiteren Fragen zu diesem Thema beantwortet der:

Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.

Beratungsstelle Halle

Gerd Wilhelm

Telefon: 0345-4820891

Mail: gwilhelm@lohnsteuerhilfe.net