Steuerliche Entlastungen für die Unterstützung der Menschen aus und in der Ukraine

von 22. März 2022

Finanzminister Michael Richter: „Um das Engagement und die Hilfsbereitschaft zu stärken, haben sich der Bund und die Länder auf steuerliche Erleichterungen für die Helferinnen und Helfer geeinigt, die maßgeblichen Anteil daran haben, dass den Geflüchteten Hilfe schnell und unkompliziert zur Verfügung stehen kann.“

Mit dem kürzlich veröffentlichten Verwaltungserlass sind ab sofort steuerliche Erleichterungen möglich. Diese betreffen u.a.:

  • den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,

  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten,

  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten,

  • die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen,

  • die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,

  • die Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln und Räumen und

  • die Schenkungssteuer.

Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022.

Der Erlass ist hier auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zu finden.