Timesharing-Angebote im Urlaub: Verbraucherzentrale warnt vor Werbefalle und gibt Tipps

von 30. Juli 2014

Beim Time-Sharing wird das Recht verkauft, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein vollausgestattetes Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel während des Urlaubsbewohnen zu dürfen. Dieses Feriennutzungsrecht wird vertraglich für einen Zeitraum vonmindestens mehr als einem Jahr bis zu 99 Jahren oder auch zeitlich unbegrenzt
übertragen. Der Urlauber zahlt bei Vertragsbeginn oftmals eine Anzahlung, dann weitereBeträge, die je nach Laufzeit des Vertrages und saisonbedingt zwischen 2.500 Euro und25.000 Euro betragen können.

So geschehen auch einem Ehepaar aus Köthen, die nach Zahlung eines Gesamtpreisesvon 2.990 Euro berechtigt sein sollen, eine Wohneinheit in der Ferienanlage La QuintaPark auf Teneriffa innerhalb von 2 Jahren für zwei Wochen mit maximal 4 Personen zunutzen. Die Kosten für An- und Abreise sind selbst zu tragen. Der Anbieter verweist im
Kleingedruckten des Vertrages darauf, dass kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht,da die Vereinbarung in den Geschäftsräumen der Firma geschlossen worden sei. Damitversucht die Firma ganz offensichtlich die Verbraucherschutzvorschriften, die fürTimesharing-Verträge mittlerweile europaweit gelten, zu umgehen.

Verbraucher können derartige Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr EU-weit14 Tage lang widerrufen. Die Frist verlängert sich, wenn der Verkäufer nichtordnungsgemäß auf dieses Recht hinweist oder wenn er die gesetzlich vorgegebenenInformationspflichten nicht erfüllt. Ein Anzahlungsverbot wurde ebenfallsfestgeschrieben. Danach darf während der Widerrufsfrist vom Verbraucher keineAnzahlung verlangt oder entgegengenommen werden.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. gibt wichtige Tipps: