Tricks mit Luft und doppeltem Boden

von 10. Juli 2014

Ob nach rechtlichen Maßstäben eine Täuschung von Verbrauchernvorliegt, überprüfen die staatlichen Eichämter. Zwar schreibt dasEichgesetz vor: “Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein,dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.”

Zur Umsetzung dieser klaren Verbotsregelung gibt es jedoch interneVerwaltungsrichtlinien, die hohe Toleranzen erlauben. In der Praxis gehendie Behörden von einer Täuschung der Verbraucher aus, wenn derFreiraum in einer nicht durchsichtigen Verpackung mehr als 30 Prozentbeträgt. Dies gilt aber nur dann, wenn Käufer nicht mit einer übergroßenVerpackung rechnen müssen. Pralinenpackungen werden beispielsweiseals Luxusartikel angesehen und es werden größere Hohlräume toleriert.

Auch technologische Gründe können zur Duldung großer Lufträumeführen.Die Verbraucherzentrale fordert, dass die Verwaltungsrichtlinien an dieaktuellen Verbrauchererwartungen angepasst werden. Es muss klar und
nachvollziehbar geregelt sein, wann es sich um eine Mogelpackunghandelt.

Eine Bildstrecke von Produkten, über die sich Verbraucher beschwert
haben, ist unter www.vzsa.deherunterladbar.