Umgang mit alten Führerscheinen nach Ablauf der ersten Umtauschfrist

von 17. Januar 2022

Dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales sowie dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ist es ein gemeinsames Anliegen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht zu einer Geldbuße herangezogen werden, wenn sie ihren Führerschein aufgrund der aktuellen Belastungssituation in den kommunalen Führerscheinstellen nicht rechtzeitig umtauschen konnten.

Ziel war und ist es, eine bundesweit einheitliche rechtliche Grundlage zu schaffen. Darauf dringt auch die Innenministerkonferenz in einem gemeinsamen Beschluss vom heutigen Tage. Sachsen-Anhalts Ministerium für Infrastruktur und Digitales unterstützt einen geplanten Antrag von Bayern zur derzeit im Bundesrat diskutierten Änderung der Fahrerlaubnisverordnung, damit der nicht rechtzeitig erfolgte Umtausch eines Führerscheins vorübergehend nicht sanktioniert wird.

Bis auf Weiteres kann, wo immer möglich, vom Opportunitätsprinzip Gebrauch gemacht werden. Nach § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrikeiten (sog. Opportunitätsprinzip) steht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörden, also der Polizei. Der Polizeibeamte beziehungsweise die Polizeibeamtin hat danach einen Entscheidungsspielraum, ob die Ordnungswidrigkeit wegen nicht erfolgtem rechtzeitigen Umtausch geahndet wird oder nicht. Das Ministerium für Inneres und Sport wird die Polizeibehörden auf mögliche Probleme für den rechtzeitigen Umtausch hinweisen und dafür sensibilisieren, das Opportunitätsprinzip entsprechend anzuwenden und den Ermessensspielraum zu nutzen, um eine Sanktionierung möglichst zu vermeiden.

Grundsätzlich ist dem Führerscheininhaber zu raten, sich schnellstmöglich um einen Umtauschtermin in seiner kommunalen Führerscheinstelle zu bemühen.

Hintergrund:

Der Führerschein-Umtausch ist in Deutschland in der Fahrerlaubnisverordnung mit gestaffelten Fristen geregelt. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033. Am 19. Januar 2022 greift die erste Frist für die Geburtsjahrgänge 1963 bis 1958. Ein Jahr später müssen all jene einen neuen EU-Führerschein haben, die in den Jahren 1959 bis 1964 geboren sind. Weitere Informationen, auch zu allen geltenden Fristen, finden sich auf den Seiten der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-fuehrerschein-umtausch-1842574

Sollte dem Fahrzeugführer ein Umtausch bislang nicht möglich gewesen sein, da es beispielsweise keinen verfügbaren Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde gab, kann er diese Aspekte im Rahmen einer Verkehrskontrolle vortragen, falls vorhanden, kann auch die schriftliche Korrespondenz mit der Fahrerlaubnisbehörde mitgeführt werden. Diese Umstände werden kontrollierende Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Ermessensspielraumes einbeziehen.