Urlaubsärger im Gepäck

von 28. August 2014

Enttäuschte Urlauber, die ihrem Ärger Luft machen und vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurückfordern wollen, müssen Fristen beachten. Zu Hause angekommen, muss innerhalb eines Monats nach vertraglich vereinbartem Reiseende die Forderung beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass bereits am Urlaubsort die Mängel beim Reiseveranstalter, z.B. dem Reiseleiter vor Ort, angezeigt worden sind.

Tipp

Das Reklamationsschreiben sollte schriftlich mit genauer Beschreibung der Mängel erfolgen und die Beweise, wie Fotos, Bestätigung des örtlichen Reiseleiters oder Zeugenaussagen, beigefügt werden.
Weist der Reiseveranstalter die Forderung ab oder bietet er eine Entschädigung an, die den eigenen Vorstellungen nicht entspricht, so sollte man bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt juristischen Rat einholen.

Weitere Informationen zum Reiserecht erhalten Rat Suchende in allenBeratungsstellender Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. oder am Verbrauchertelefon montags bis freitags von 9-18 Uhr unter (0900) 1775 770 (1,00 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend).