Verbraucher können Anpassung oder Umtausch ihrer Reisegutscheine verlangen

von 16. Juli 2020

Trotz fehlender Gesetzesgrundlage wurden Verbraucher massiv auf Umbuchungen oder Gutscheine verwiesen und teilweise regelrecht gedrängt, obwohl die Rückzahlung des Geldes klar gesetzlich geregelt ist. Um letztlich nicht leer auszugehen, haben sich zahlreiche Verbraucher darauf eingelassen und Gutscheine akzeptiert.

Nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ vom 10.Juli 2020 – veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I /S. 1643 – hat der Verbraucher ein Wahlrecht zwischen Gutschein oder Rückzahlung des bis dato gezahlten Reisepreises. Um Gutscheine für Verbraucher lukrativer zu machen, sieht das Gesetz eine Insolvenzabsicherung vor. Sollte – so die Erfahrungen aus der Thomas Cook Pleite im vergangenen Jahr – die Kundengeldabsicherung allerdings nicht ausreichen, tritt die Bundesrepublik Deutschland für die restliche Erstattung der bereits gezahlten Kundengelder ein.

Aber was ist mit denjenigen Verbrauchern, die Corona bedingt bereits einen Gutschein seitens Ihres Veranstalters angenommen haben? Hier ist der Gesetzgeber eindeutig, um eine Schlechterstellung der Betroffenen zu verhindern: Gutscheinbesitzer können von Ihrem Reiseveranstalter verlangen, dass der Gutschein entsprechend der nunmehr geltenden Gesetzeslage angepasst oder umgetauscht wird. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen dringend dazu, mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen, um diese Anpassung oder den Umtausch vornehmen zu lassen.

Interessierte Verbraucher mit Fragen zur freiwilligen Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht können sich direkt an ihre Beratungsstelle vor Ort wenden und dort eine unabhängige, persönliche Beratung in Anspruch nehmen. Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte, Terminvereinbarungen und nachfolgende Beratungen zu erreichen.