Verbraucherschutz in der Pflege

von 13. August 2014

Mit demWohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)legt der Gesetzgeber den Anbietern klare Pflichten auf, die die Rechte der betroffenen Verbraucher in dieser besonderen Situation stärken sollen:

Beispielsweise muss der Anbieter bereits vor Vertragsabschluss über wesentliche Vertragsinhalte informieren, die dann auch Vertragsbestandteil sein müssen. Verträge dürfen nur dann befristet werden, wenn dies nicht den Verbraucherinteressen widerspricht und eine Erhöhung der Entgelte ist, auch wenn im Vertrag anderes festgeschrieben wurde, nicht immer zulässig.

Die Vertragstexte umfassen aber nicht selten mehr als 30 Seiten in Rechtssprache mit Verweisen auf WBVG, Sozialgesetzbücher, Expertenstandards, Rahmenverträge und mehr. Wie soll der Angehörige, der die Formalitäten im Auftrag des Betroffenen zu regeln hat, damit umgehen?

Tipp

Die Verbraucherzentralen sammeln im Rahmen eines bundesweiten Projektes Verträge nach dem WBVG für Pflege-Wohngemeinschaften, Betreutes Wohnen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. Sie werden rechtlich geprüft und Rechtsverstöße gegebenenfalls abgemahnt. Bei Interesse an einer Vertragsprüfung können Betroffene oder deren Angehörige Kopien der Verträge an die Geschäftsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V., Steinbockgasse 1, 06108 Halle senden.

Telefonische Hilfe bei Fragen zum WBVGund dem individuellen Vertrag mit Einrichtungen der Behindertenhilfe, mit Wohngemeinschaften und mit stationären Pflegeeinrichtungen können Verbraucher jeweils montags und mittwochs von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags von 13 bis 18 Uhr bundesweit unter der Telefonnummer 01803-663377 (0,09 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk maximal 0,42 €/Min.) in Anspruch nehmen.