Verbrauchertipp: Weihnachten rechtlich gesehen

von 12. Dezember 2019

Müssen Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen?

Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier mit Vorgesetzten und Kollegen. Zur Not kommt man aber drumherum. Dabei verweisen die Experten auf das Arbeitsrecht, nachdem die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist. Das gilt sogar, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern mag, muss in diesem Fall allerdings arbeiten. Ist das nicht möglich, können diese Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Einen Urlaubstag oder Überstunden vom Zeitkonto müssen Arbeitnehmer dann nicht einsetzen!

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Weihnachtsfeier, aber sicher…

Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten oder zumindest denen der jeweiligen Abteilung offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Spätestens wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06).

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Sammelobjekt Glühweintasse

Als Andenken für den jährlichen Besuch des Weihnachtsmarktes sind die bunten Tassen und Becher der Glühweinstände recht beliebt. Da Besucher für deren Gebrauch auf dem Weihnachtsmarkt meist ein Pfand zahlen müssen, meinen viele, sie könnten das begehrte Objekt einfach behalten. Falsch! Das hinterlegte Pfand ist nicht der Kaufpreis! Streng genommen handelt es sich bei so einem Verhalten also um Diebstahl, warnen Experten. Ins Gefängnis ist wegen einer stibitzten Tasse zwar noch keiner gekommen. Aber besser und vor allem freundlicher ist es, am Glühweinstand eine saubere Tasse zu erstehen.

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