Verbrauchertipps

Verbrauchertipps
von 25. März 2019

Doppelte Erhöhung bei Umzugspauschalen

Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann nach Auskunft der Experten seit März 2018 höhere Kostenpauschalen von der Steuer abziehen – sogar rückwirkend. Die seitdem geltenden Pauschalen betragen für Ledige 787 Euro, für Ehepaare 1.573 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied – unerheblich, ob Kind oder Oma – 347 Euro. Ab dem 1. April 2019 steigen die Werte sogar noch einmal an: Ledige können dann 811 Euro und Ehepaare 1.622 Euro ansetzen; zusätzlich gibt es pro weiterem Haushaltsmitglied 357 Euro. Doch das ist nach Angaben der Experten nicht alles. Denn neben dem Pauschbetrag für sogenannte sonstige Umzugskosten – wie zum Beispiel Zeitungsanzeigen, Gebühren für die Ummeldung oder ein neues Kfz-Kennzeichen – können nicht nur die Einzelkosten für Makler, Fahrtkosten und die Kosten für eine Spedition steuerlich geltend gemacht werden, sondern unter Umständen sogar die Nachhilfe für das Kind, das durch den Umzug die Schule wechseln musste und in der neuen Klasse nicht den Anschluss verpassen soll. Dabei werden jährlich Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.984 Euro pro Kind berücksichtigt – auch dies rückwirkend bis März 2018.

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Arbeitszeugnis – wer muss unterschreiben?

Nach Auskunft der Experten haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeugnis vom obersten Chef des Unternehmens unterschrieben wird. Es genügt die Unterschrift eines weisungsbefugten Vorgesetzten. In einem konkreten Fall war eine Klinikmanagerin unzufrieden mit ihrem Arbeitszeugnis, das die Personalleiterin ausgestellt und unterschrieben hatte. Sie verlangte ein neues Dokument, unterschrieben – wie bisher üblich – vom Direktor der Klinik. Doch nach Auskunft der Experten hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf. Es genügt ein ranghöherer Mitarbeiter. Auch eine Zusammenarbeit zwischen Unterschreibendem und Zeugnisempfänger ist keine Voraussetzung für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Hierfür ist das Heranziehen von Angaben Dritter, die mit dem Zeugnisempfänger zusammengearbeitet haben, ausreichend (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 151/17).

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Mieter haben keine Heizpflicht

Die Experten weisen Mieter darauf hin, dass die zwar nicht verpflichtet sind, ihre Wohnung zu heizen. Aber sehr wohl müssen sie im Winter dafür sorgen, dass keine Schäden durch Einfrieren der Rohre entstehen. Daher raten die Experten, vor allem bei Abwesenheit für eine gewisse Mindesttemperatur zu sorgen, so dass Schäden vermieden werden. Laut Rechtsprechung sollte die Raumtemperatur während der Heizperiode von April bis Oktober tagsüber bei etwa 20 Grad liegen und nachts nicht unter 16 Grad sinken.

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