Verbrauchertipps

Verbrauchertipps
von 17. Januar 2019

Urlaubstage dürfen nicht abgerundet werden

Je flexibler die Arbeitsstunden, desto komplizierter ist die Berechnung der Urlaubstage. Vor allem bei Schichtarbeit errechnet sich der Urlaubsanspruch oft auf Basis von Schichten, so dass es hier zu Urlaubstagen mit Bruchteilen kommen kann. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Fluggastkontrolleurin durch ihre Schichtarbeit einen Anspruch von 28,15 Tagen gehabt hätte. Um die Rechnung zu vereinfachen, rundete ihr Arbeitgeber kaufmännisch auf 28 glatte Tage ab. Doch da es nach Auskunft der ARAG Experten weder im Bundesurlaubsgesetz, noch im für die Kontrolleurin geltenden Tarifvertrag entsprechende Rundungsregeln gab, sind ihr die 0,15 Tage zu Unrecht gestrichen worden. Und dafür hatte sie Anspruch auf Schadensersatz (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 578/17).

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Wenn die Kfz-Reparatur länger dauert als geplant

Viele Werkstätten bieten ihren Kunden als Service die kostenfreie Nutzung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur des eigenen Fahrzeugs. Doch was ist, wenn die Reparatur deutlich länger dauert, als gedacht? Wie lange darf der Kunde das Mietfahrzeug behalten? Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Kundin mehr als drei Wochen auf die Reparatur ihres Wagens warten musste. Avisiert waren zunächst fünf Reparaturtage, doch aufgrund von beschädigten Ersatzteilen, die erst umgetauscht werden mussten, kam es zu dieser Verzögerung. Während dieser Zeit nutzte sie den Mietwagen und bekam am Ende eine dicke Rechnung. Die Werkstatt weigerte sich, die Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum zu zahlen. Das Argument: Die Kundin hätte gegen ihre so genannte Schadensminderungspflicht verstoßen, nach der sie sich hätte erkundigen müssen, ob alle zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile vorhanden sind. Und da ihr Auto ja noch nutzbar war, hätte sie es bis zur Reparatur fahren können und müssen. Die Richter waren allerdings anderer Ansicht und sprachen der Kundin die Erstattung der Mietwagenkosten für die volle Reparaturzeit zu (Amtsgericht Stuttgart, Az.: 47 C 2171/18).

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Treppenhausreinigung – nicht immer als Betriebskosten umlegbar

Wenn in Mietverträgen oder der Hausordnung festgelegt ist, dass Mieter beispielsweise verpflichtet sind, das Treppenhaus zu reinigen, darf der Vermieter nicht zusätzlich eine Reinigungsfirma beauftragen und diese Kosten dann als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Selbst dann nicht, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass Kosten für Hausreinigung grundsätzlich umlagefähig sind. In einem konkreten Fall war der Vermieter mit dem Hausputz seines Mieters nicht einverstanden und beauftragte ein professionelles Reinigungsunternehmen. Die Kosten bekamen die Mieter in der Betriebskostenabrechnung präsentiert und wehrten sich erfolgreich dagegen. Nach Auskunft der ARAG Experten hätte der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Reinigung allerdings als Schadensersatz einfordern können, wenn der Mieter tatsächlich seine Reinigungspflichten verletzt hat (Amtsgericht Leipzig, Az.: 168 C 5604/17).

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