Verbrauchertipps

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von 16. Januar 2018

Wer haftet bei Glatteissturz?

Stürzt ein Hotelbesucher bei Glatteis auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotels, hat er unter Umständen trotzdem keinen Anspruch auf Schadensersatz. In einem aktuell entschiedenen Fall war ein Geschäftsmann auf dem Gehweg vor einer Nobelherberge gestürzt. Der Geschäftsmann hatte im Wege der Teilklage zunächst 10.000Euro Schmerzensgeld gefordert, hielt aber ein Schmerzensgeld von insgesamt ca. 75.000Euro für angemessen. Zudem behauptete er außergerichtlich, dass er aufgrund des Unfalls mit stationärer Behandlung nicht in der Lage gewesen sei, ein Darlehen über 200.000Euro aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag in Höhe von 2 Millionen Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung in Höhe von 35 Millionen Euro für ihn oder seine Gesellschaft geführt hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei ist sogar unerheblich, ob die Betreiber des Hotels die Räum- und Streupflicht für den Gehweg verletzt haben. Der Geschäftsmann hatte nämlich nicht bewiesen, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den das Hotel streupflichtig war. Dementsprechend stellte das Landgericht auf die Widerklage der Hotelbetreiber fest, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund entgangener Geschäftsgewinne von 1,8 Millionen Euro noch darüber hinausgehende Ansprüche zustehen (KG Berlin, Az.: 4 U 113/15). So eine Widerklage ist im deutschen Zivil- und Strafprozess eine Klage, die in einem Rechtsstreit vom Beklagten (“Widerkläger”) gegen den Kläger (“Widerbeklagter”) erhoben wird, erläutern ARAG Experten.

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Darf die Polizei eine zu laute Party sprengen?

Ob als Gastgeber, Gast oder geplagter Nachbar – die ein oder andere deutlich zu laute Party hat wohl jeder schon einmal erlebt. Wenn die Polizei schließlich vor der Tür steht, ist meist Schluss mit dem lauten Spaß. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung die Wohnung nicht einfach betreten dürfen. Sie sind verpflichtet, Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das heißt in diesem Fall, sie müssen zunächst das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Und zwar an der Haustür. Selbst, wenn ein überschwänglicher Gast die Beamten hereinlässt, kann der Gastgeber sie bitten, die Wohnung wieder zu verlassen. Besteht die Lärmbelästigung allerdings nach dem ersten Besuch der Polizei noch weiter fort, können die Beamten den Stecker der Musikanlage ziehen und die Anlage beschlagnahmen. Wird es den Polizisten zu bunt, können sie sogar Gäste nach Hause schicken. Den Gastgeber kann die laute Party teuer zu stehen kommen: Ein dreistelliges Bußgeld ist nach Angaben der ARAG Experten locker drin. Übrigens: Besteht der Verdacht auf eine Straftat wie z.B. durch illegale Drogen auf der Party, darf sich die Polizei sofort Zugang zur Wohnung beschaffen.

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Energieausweis ist Pflicht in Immobilienanzeigen

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Makler verpflichtet sind, in Immobilienanzeigen über energetische Daten zu informieren, wenn für die Immobilie ein Energieausweis vorliegt (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 229/16; I ZR 232/16; I ZR 4/17). Neben Nennung der Art des Energieausweises gehören auch Angaben zum wesentlichen Energieträger, zur Energieeffizienzklasse, zum Energieverbrauch und zum Baujahr des Gebäudes dazu. Der Energieausweis ermöglicht es Käufern und Mietern von Immobilien, den energetischen Zustand eines Gebäudes einzuschätzen. Nach Angaben der ARAG Experten müssen Eigentümer seit Mai 2015 diesen Ausweis erstellen lassen, wenn sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Wohnungen unter 50 Quadratmetern und denkmalgeschützte Gebäude sind davon ausgenommen.

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