Verbrauchertipps

Verbrauchertipps
von 11. September 2019

TAN: Ende in Sicht

Die Experten weisen darauf hin, dass am kommenden Samstag das Online-Banking mit Transaktionsnummern (TAN) endet. Die Europäische Union ist der Ansicht, dass die Authentifizierung beim Online-Banking mit der iTAN auf Papier zu große Sicherheitslücken aufweist. Auch das Verschicken von Transaktionsnummern per SMS steht auf dem Prüfstand und könnte nach Ansicht der Experten bald ad acta gelegt werden. Alternativ müssen sich Bankkunden dann einen TAN-Generator oder ein Lesegerät bei ihrem Geldinstitut kaufen; die Kosten liegen zwischen 10 und 30 Euro. Das Lesegerät generiert eine TAN, indem man seine Girocard in das Gerät steckt und an eine Grafik auf dem PC-Bildschirm hält. Der Generator funktioniert ohne Girocard und wird per Bluetooth oder USB mit dem Rechner verbunden. Wer Konten bei unterschiedlichen Banken hat, muss damit rechnen, auch unterschiedliche Geräte kaufen zu müssen. Ein weiteres, sicheres TAN-Verfahren ist ein QR-Code auf dem Computer-Monitor, der mit einer App auf dem Smartphone ausgelesen werden kann. Wer ausschließlich mit dem Handy seine Online-Überweisungen tätigt, benötigt zwei Apps: Eine für die Überweisung, die andere, mit der die TAN generiert wird.

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Nahe gelegener Parkplatz kann Wohnung teurer machen

Vermieter ziehen in der Regel ortsübliche Vergleichsmieten heran, wenn sie die Höhe der Miete festlegen oder die Miete erhöhen wollen. Dabei dürfen Vermieter nach Auskunft der Experten auch einen nahegelegenen Parkplatz, der dem Mieter exklusiv zur Verfügung gestellt wird, als wohnwerterhöhend zur Vergleichsmiete hinzurechnen. Selbst, wenn der Mieter für den Stellplatz eine monatliche Miete zahlen muss (Landgericht Berlin, Az.: 64 S 92/18).

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Schwammreiniger auf Tankstellen nur für Scheiben gedacht

Zum guten Ton an mittlerweile allen Tankstellen hierzulange gehört ein Eimer Wasser mit einem Schwamm und einem Abzieher, um die Scheiben von Dreck und Fliegen zu reinigen, während man tankt. Obwohl dieser Service des Tankstellenbetreibers in der Regel kostenlos ist, muss er natürlich regelmäßig das Wasser austauschen und es gehört zu seinen Verkehrssicherungspflichten, zu kontrollieren, ob die Reinigungsgeräte wie Schwamm und Wischer noch in Ordnung sind. In einem konkreten Fall hatte ein Autofahrer nicht nur seine Scheiben mit dem Schwamm gereinigt, sondern wollte damit auch Vogelkot von seiner Motorhaube entfernen. Die Motorhaube zerkratzte, als sich der Schwamm während des Wischens vom Reinigungsgerät löste und nur noch die Metallschiene über die Haube kratzte. Der Mann verlangte Schadensersatz vom Tankstellenbetreiber. Doch der Fahrer blieb auf den Kosten von etwa 1.000 Euro sitzen. Zum einen, weil er den Scheiben-Reiniger zweckentfremdet hatte, zum anderen weil eine Sichtprüfung des Gerätes nach Auskunft der Experten genügt. Und optisch war der Wischer in Ordnung, sonst hätte ihn der Fahrer vermutlich nicht benutzt (LG Coburg, Az.: 33 S 70/18).

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