Verbrauchertipps zu Karneval – Teil 1

Verbrauchertipps zu Karneval – Teil 1
von 21. Februar 2019

Die Weiber sind los…

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch – sondern sieht sich unter Umständen auch Schadensersatzforderungen der Herren mit gekürzter Krawatte ausgesetzt. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten Experten. Sonst hat der kurze Schlips unterUmständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.


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Süßes ist schlecht für die Zähne

Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

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Wild pinkeln bleibt verboten!

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Denn das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ stellt eine Belästigung der Allgemeinheit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar. Dafür kann laut ARAG Experten ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro, in seltenen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro fällig werden. Wer beim “Wildpinkeln” die Blicke anderer nicht scheut oder sogar gänzlich ungeniert seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss sogar mit einer Anzeige wegen einer “Erregung öffentlichen Ärgernisses” nach § 183a StGB rechnen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Also besser schnell in die nächste Kneipe huschen, um dort auf die Toilette zu gehen. Doch Achtung! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es kein Recht auf Notdurft gibt, da es keinen Notfall im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, dringend auf die Toilette zu müssen. Der Kneipenbetreiber – und genauso verhält es sich in Cafés und Restaurants – hat das Hausrecht. Demzufolge kann er bestimmen, dass nur die eigenen Gäste die Toiletten der Gaststätte nutzen dürfen. Also besser vorher fragen oder sich nach öffentlichen Toiletten umsehen, die es ja gerade bei Großveranstaltungen wie dem Karneval in ausreichender Menge gibt.

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