Verbrauchertipps zum Urlaub in Caravan und Wohnwagen

Verbrauchertipps zum Urlaub in Caravan und Wohnwagen
von 8. Juli 2019

Wohnmobil mit Saisonkennzeichen

Mit den Saisonkennzeichen können Halter Fahrzeuge zulassen, die nicht das ganze Jahr über betrieben werden – neben Wohnmobilen bieten sich dafür auch Motorräder oder Cabrios an. Auf den Kennzeichen wird rechts eingeprägt, in welchen Monaten die Fahrzeuge gefahren werden dürfen. Steht dort zum Beispiel oben eine fünf und unten eine neun, darf das Fahrzeug von Anfang Mai bis Ende September bewegt werden. Die Kfz-Steuer muss dann nur für diesen Zeitraum – die Saison – bezahlt werden. Auch sparen Halter oft Geld bei der Versicherung und Zeit für das jährliche An- und Abmelden. Wer außerhalb der Saison sein Fahrzeug auf der Straße parkt oder gar damit fährt, riskiert laut Experten allerdings ein Bußgeld- oder Strafverfahren. Zudem muss der Halter bei Unfällen für die Schäden am eigenen Auto und dem fremden Auto unter Umständen selbst aufkommen.

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Wohnmobil und Wohnwagen als dauerhafter Wohnsitz?

Schätzungen gehen davon aus, dass rund 300.000 Menschen in Deutschland vorwiegend oder dauerhaft auf dem Campingplatz leben. Sie haben oft keinen anderen Wohnsitz mehr; das Mietverhältnis mit den Betreibern des Campingplatzes ist auf Dauer angelegt. Seit Jahrzehnten wird dieses Dauerwohnen in Wohnmobilen oder Wohnwagen von vielen Kommunen toleriert. So klären viele Gemeinden die Situation, indem sie einen Pro-forma-Wohnsitz als erste Adresse akzeptieren und der Campingplatz als Zweitwohnsitz fungiert. Zahlreiche Dauercamper haben sogar ihren Erstwohnsitz auf einem Campingplatz angemeldet. Stellt sich die Frage, ob das rechtlich zulässig ist.Laut Experten kann jeder nach den bestehenden Vorschriften des Melderechts seinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet eines Campingplatzes anmelden. Allerdings kollidieren die Vorschriften des Melderechts mit den baurechtlichen Vorgaben. Zum einen verstößt das Wohnen auf Campingplätzen unter Umständen gegen das Baurecht, da die Plätze in Erholungsgebieten liegen, in denen eben das nicht gestattet ist. Zum anderen verstoßen die kleinen Parzellen der Bewohner oft gegen geltende Brandschutzbestimmungen. In der Camping- und Wochenendplatzverordnung (CW VO) des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es beispielsweise in § 5 Abs. 1: “Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen.” Mit ein paar Anbauten und Vorzelten sind diese Brandschutzstreifen und die Feuerwehrzufahrt schnell graue Theorie.

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Wohnwagen und Wohnmobil am Straßenrand

Vor dem Kauf eines Wohnwagens sollten Interessierte sich auch Gedanken über den dazugehörigen Stellplatz machen. Denn: Wohnwagen dürfen nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es in § 12 Abs. 3 b: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“ Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet. Wird jedoch der Wohnanhänger zusammen mit dem Pkw – sprich: an diesen angekoppelt – geparkt, kann das Gespann auch über einen längeren Zeitraum stehen bleiben. Auch wenn der Wohnanhänger nur für kurze Zeit abgestellt wird, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass das Parken dort nicht ausnahmsweise „nur für Pkw“ erlaubt ist. Denn Wohnwagen zählen nicht zu den Pkw. Wohnmobile dürfen hingegen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss laut Experten nur, wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, dass mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sieht die StVO nämlich eine Einschränkung beim Parken vor: Mit ihnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

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