Verkehrsunfall – Immer ein Fall für die Polizei?

von 2. November 2017

Ist der Unfall allerdings schwerwiegend, ist man dazu verpflichtet, die Ordnungshüter zu rufen. Manchmal ist es aus eigenem Interesse besser, wenn ein Polizeibericht den Unfallhergang an Ort und Stelle dokumentiert. Experten klären die Einzelheiten.

Wann Sie keine Polizei brauchen

Bei kleineren Blechschäden, die über einen geringen Sachschaden nicht hinausgehen, und wenn es keine Verletzten gegeben hat, muss die Polizei nicht gerufen werden. Vorausgesetzt, alle am Unfall beteiligten Personen sind damit einverstanden. Möchte nur eine Seite die Polizei dabeihaben, muss der andere diese Entscheidung akzeptieren. Wer allerdings auf die Aufnahme des Unfalls durch die Polizei verzichtet, muss damit rechnen, dass die Versicherung bei Ungereimtheiten am Unfallhergang Leistungen verweigert, wenn kein offizieller Unfallbericht von der Polizei vorliegt. Sind die Schäden an den Unfallwagen also so groß, dass die Versicherung einspringen muss, sollte direkt nach dem Crash die 110 gewählt werden. Bezahlen muss man für den Polizeieinsatz jedenfalls nicht.

Wichtige Daten austauschen

Wer den Verkehrsunfall ohne Polizei abwickeln möchte, sollte unbedingt die wichtigsten Daten mit dem Unfallgegner austauschen. Zur Herausgabe dieser Daten sind alle Beteiligten verpflichtet: Name und Anschrift, Versicherung sowie Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs. Dank Smartphone können ja mittlerweile sogar ganz kurz und unbürokratisch Fotos der Dokumente gemacht werden. Gewappnet ist derjenige Autofahrer, der einen europäischen Unfallbericht im Fahrzeug mit sich führt. Denn wenn dieses Formular vollständig ausgefüllt wird, können die Unfallbeteiligten davon ausgehen, dass alle für eine Schadenregulierung erforderlichen Fakten festgestellt sind. Mit der Unterzeichnung dieses Berichtbogens gibt übrigens niemand ein Schuldbekenntnis ab – zumindest nicht bei Verkehrsunfällen in Deutschland, so ARAG Experten.

Wann die Polizei gerufen werden muss

Ist eine Partei bei dem Unfall nicht anwesend, wie etwa bei einem Aus- oder Einparkmissgeschick, muss der Unfallverursacher mindestens dreißig Minuten abwarten, ob der Fahrer des angerempelten Autos auftaucht. Erscheint dieser nicht, muss die Polizei gerufen werden, damit sie den Fahrzeughalter ermitteln kann. Gibt es bei einem Unfall Verletzte, muss die Polizei ebenfalls zwingend hinzugezogen werden. Oberste Priorität hat allerdings die Versorgung des Unfallopfers, die Einleitung der Erste-Hilfe-Maßnahmen, der Ruf der Rettungskräfte (112) sowie die Absicherung der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Auch wenn der Verdacht besteht, dass Alkohol oder Drogen im Spiel sind, raten ARAG Experten, den Unfall bei der Polizei zu melden. Worüber am Unfallort am meisten gestritten wird, ist die Unfallschuld: Gibt es hierbei Unklarheiten, sollte die Polizei alarmiert werden, so dass der Unfallhergang von Profis dokumentiert wird und nach der Schuldermittlung später keine Probleme bei der Schadensregulierung durch die Kfz-Versicherung entstehen.

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