Von Mit-Müttern und Stiefvätern – Regenbogenfamilie 2.0

Von Mit-Müttern und Stiefvätern –  Regenbogenfamilie 2.0
von 13. Juni 2019

Das Abstammungsrecht

Das deutsche Abstammungsrecht regelt die rechtliche Elternschaft. Danach ist die rechtliche Mutter immer die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat. Auch wenn die genetische Mutter, beispielsweise durch Eizellen- oder Embryospenden, eine andere Frau ist. Auch der rechtliche Vater eines Kindes muss ebenfalls nicht immer mit dem biologischen Erzeuger identisch sein. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist derjenige Vater des Kindes, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Darüber hinaus gilt im Abstammungsrecht der Grundsatz, dass ein Kind nur zwei Elternteile haben kann – egal welchen Geschlechts.

Neu beim Abstammungsrecht: die Mit-Mutter

Mit Inkrafttreten der ‚Ehe für alle‘ wurden im Oktober 2017 in Deutschland alle gleichgeschlechtlichen Ehen den herkömmlichen gesetzlich gleichgestellt. Dadurch wurden die gelebten Familienformen bunter. Gleichzeitig wachsen die Möglichkeiten, Kinder zu bekommen, durch moderne Reproduktionsmedizin rasant. Das Abstammungsrecht blieb derweil unverändert. Nun hat Bundesjustizministerin Katarina Barley einen Reformentwurf vorgelegt, mit dem das Abstammungsrecht angepasst werden soll. Die Regelung des §1592 BGB soll um den Begriff ‚Mit-Mutter‘ erweitert werden. Dadurch soll bei lesbischen Ehen die Ehefrau der Mutter als Mit-Mutter anerkannt werden. So können Kinder künftig anstelle von Mutter und Vater auch zwei rechtliche Mütter haben. Diese Regelung soll auch für Frauen gelten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Kinder aus künstlicher Befruchtung

Spender, die ihre Samen an eine professionelle Samenbank spenden, verzichten darauf, die Vaterschaft für das Kind anzuerkennen. Außerdem kann ihre Vaterschaft seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 gerichtlich nicht mehr festgestellt werden. Kinder, die aus solch einer künstlichen Befruchtung entstehen, haben demzufolge nicht immer einen rechtlichen Vater. Denn wenn sich ein unverheiratetes Paar gemeinsam für eine künstliche Befruchtung entschließt und die Frau durch eine Samenspende schwanger wird, ist der Mann nach geltendem Abstammungsrecht nicht der rechtliche Vater. Doch da der unverheiratete Partner mit seiner Einwilligung in die künstliche Befruchtung maßgeblich zur Entstehung des Kindes beiträgt, soll er auch rechtlich für das Kind verantwortlich sein. Künftig kann er sogar per Gericht als rechtlicher Vater festgestellt werden. Zumindest, wenn es sich um eine ärztlich begleitete Befruchtung mit Spendersamen handelt. Bei einer Spende im privaten Umfeld und ohne ärztliche Unterstützung bleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage.

Kenntnis der eigenen Abstammung

Laut dem Entwurf der Bundesjustizministerin soll jedes Kind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Recht darauf haben, zu erfahren, wer der biologische Vater oder die genetische Mutter ist. Gleichzeitig soll es auch der mutmaßlich genetische Vater leichter haben, seine Vaterschaft klären zu lassen.

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