Weihnachtliche Verbrauchertipps der Experten

von 12. Dezember 2019

Wenn’s im Auto weihnachtlich blinkt und leuchtet

Echte Weihnachtsfans machen in puncto Dekoration keine Kompromisse: Da wird sogar das Fahrzeug weihnachtlich gepimpt. Doch die Experten warnen: Genau wie für den Tannenbaum gilt für weihnachtliche Fahrzeugdeko vor allem eins: Nichts darf bei einem plötzlichen Brems- oder Ausweichmanöver verrutschen. Nicht festsitzende Deko kann als Verstoß gegen § 22 StVO sogar mindestens 35 Euro Bußgeld kosten. Aber auch winterliche Fensterbilder oder hängende Dekorationsartikel, die vom Rückspiegel baumeln und dem Fahrer die Sicht nehmen, können mit 10 Euro geahndet werden (§ 23 StVO). Ganz und gar verboten ist nach Auskunft der Experten Schmuckbeleuchtung jeglicher Art. Durch blinkende Lichterketten und Co. können andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Zudem ist die Verwechslungsgefahr mit einem Warnzeichen zu groß. Wer sein Fahrzeug sogar von außen schmückt, sollte nur noch in der Stadt fahren. Denn für weihnachtlichen Außenschmuck fehlt eine offizielle Zulassung, um auf Autobahn oder Landstraße fahren zu dürfen. Zudem warnen die Experten: Reißt die Deko während der Fahrt ab und verursacht einen Schaden, muss dieser aus eigener Tasche bezahlt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr

Zu viel Glühwein kann doppelt schaden

Gehört der Besuch des Weihnachtsmarktes zum offiziellen Teil einer betrieblichen Weihnachtsfeier, dann sind Unfälle durch die Berufsgenossenschaften versichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, wissen Experten. Entscheidend ist, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Starker Alkoholkonsum kann jedoch zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfiehlt es sich, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wer unbedingt mit dem eigenen Auto fahren möchte, sollte aber Umwege vermeiden. Denn versichert ist nur der direkte Weg nach Hause (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 139/05).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/

Schnell mal aufs Restaurant-Klo

Der ein oder andere Becher Glühwein ist ja schon fast obligatorisch, wenn man über den Weihnachtsmarkt bummelt. Aber wer viel trinkt, muss in der Regel eher früher als später auf die Toilette. Was liegt da näher, als schnell mal im Restaurant um die Ecke aufs Klo zu huschen? Experten weisen jedoch darauf hin, dass man mit einer Abfuhr des Gastronomen rechnen muss. Er hat Hausrecht und darf den Gang auf seine Toilette verbieten. Zumal es auf Weihnachtsmärkten in der Regel ausreichend öffentliche WCs oder Toiletten-Container gibt. Was es aber nicht gibt, ist das Recht auf Notdurft. Und es stellt auch keinen Notfall dar, wenn man dringend aufs Klo muss.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Becherrückgabe trotz Pfand

Um die schmucken Porzellanbecher wiederzubekommen, wird auf den meisten Weihnachtsmärkten mit Becherpfand gearbeitet. Die Experten weisen darauf hin, dass eine Pfandzahlung nicht gleichbedeutend mit dem Becherkauf ist. Wer also den Becher anschließend mit nach Hause nimmt, begeht streng genommen Diebstahl, der nach Paragraf 242 Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Und auch wenn wahrscheinlich kein Becher-Dieb hinter Gitter wandert: Im Zweifel sollte man den Standbetreiber bzw. Eigentümer des Bechers fragen, ob man den Becher mitnehmen darf. Oft ist es sogar gewünscht.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Gilt das Umtauschrecht beim Weihnachtsbaum?

Wenn der Weihnachtsbaum schon nach wenigen Tagen seine Nadeln verliert, darf man ihn umtauschen, sein Geld zurück verlangen oder den Kaufpreis mindern. Denn auch für einen mangelhaften Christbaum gelten nach Auskunft der Experten die Gewährleistungsrechte (Paragraf 437 Bürgerliches Gesetzbuch). Streng genommen darf der enttäuschte Kunde sogar Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen. Allerdings weisen die Experten darauf hin, dass der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nachweisen muss. Die so genannte Beweislastumkehr, bei der der Verkäufer innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf beweisen muss, dass die Ware nicht mangelhaft war, funktioniert bei einem Tanenbaum naturgemäß nicht. Daher sind Verbraucher bei verderblichen Waren – wozu auch Pflanzen zählen – in der Beweispflicht.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/