Wenn Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen in den Urlaub fahren wollen

von 8. Juli 2016

Welche Rechte und Pflichten gelten?

Jedes Jahr vor den großen Sommerferien fragen sich viele ALGII-Empfänger/innen, ob sie verreisen dürfen. „Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben Bürgerinnen und Bürger im ALGII-Bezug zwar nicht,“, erklärt Matthias Fischbach, Pressesprecher des Jobcenters Halle (Saale), „aber unter bestimmten Voraussetzungen ist es trotzdem möglich. Sie müssen vor Reiseantritt auf alle Fälle rechtzeitig persönlich oder schriftlich die Zustimmung Ihres Ansprechpartners im Jobcenter einholen.“ Denn jeder Aufenthalt außerhalb des Wohnortes ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Maximal drei Wochen im Jahr

Wenn aller Voraussicht nach in der geplanten Urlaubszeit keine neue Stelle in Aussicht ist, kann das Jobcenter einer Reise von bis zu drei Wochen im Jahr zustimmen. Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II werden in dieser Zeit in voller Höhe weitergezahlt.

Manche Kunden fragen nach, ob es möglich ist, auch einmal länger zu verreisen. Doch hier gilt ebenfalls das Prinzip: Wer seinen Wohnort für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen verlässt, erhält ab der vierten Woche keine Leistungen mehr. Wer noch länger verreist, kann seinen ALGII-Anspruch sogar komplett verlieren.

Der Job kommt immer zuerst

Der Einstieg in den Job hat also immer Vorrang vor Urlaubswünschen. Wer Grundsicherungsleistungen bezieht, muss vom Grundsatz her jeden Werktag unter seiner angegebenen Kontaktdaten erreichbar sein und kurzfristig im Jobcenter vorsprechen können.

Wer kein Einverständnis benötigt

In bestimmten Fällen können ALGII-Empfänger/innen auf das Einverständnis vom Jobcenter verzichten. Das gilt zum Beispiel für Alleinerziehende mit einem Kind unter drei Jahren und für Schülerinnen und Schüler während der Schulferien. Auch wer einen sozialversicherungspflichtigen Job hat und Grundsicherungsleistungen bezieht, muss sich nicht mit dem Jobcenter, sondern ggf. nur mit seinem Vorgesetzten abstimmen. Es ist dennoch sinnvoll, seine/seinen Ansprechpartner/in im Jobcenter über die geplante Urlaubsreise zu informieren.