Wer muss Wurfsendungen entsorgen?

von 5. August 2015

Laut ARAG Experten muss überzähliges Werbematerial, das in Hauseingängen oder Treppenhäusern abgelegt wurde, vom Austräger auch wieder eingesammelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof. Demnach muss der Hauseigentümer die Werbung im Interesse der Mieter zwar dulden, aber nur solange wie hierdurch keine Vermüllung entsteht. Geklagt hatte ein Hauseigentümer gegen einen Münchener Verlag, der jährlich ein Branchenbuch herausgibt. Das Branchenbuch enthält kostenfreie und kostenpflichtige Einträge Gewerbetreibender sowie die Telefonnummern von Behörden, Stadtpläne und Straßenverzeichnisse. Es ist DIN A 4 groß und etwa 3,5 cm dick und passt daher nicht in den gewöhnlichen Hausbriefkasten. Daher legte der Verlag die Bücher immer im Eingangsbereich ab, von wo aus die Bewohner sie mitnehmen konnten. Nicht abgeholte Bücher ließ der Verlag zwar wieder einsammeln. Der Hauseigentümer wollte dem Verlag aber ganz verbieten, die Bücher vor oder im Hauseingang oder Flur abzulegen. Damit kam er allerdings nicht durch (BGH, Az.: V ZR 46/06).