Wie viel Untermietzuschlag ist erlaubt?

von 16. Januar 2017

In der Regel wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Untermiete als angemessen erachtet. Erreicht der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, so dass der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erzielt, wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent als zulässig erachtet (Landgericht Berlin, Az.: 18 T 65/16).

Für preisgebundenen Wohnraum gibt es allerdings eine Sonderregelung. Gemäß der Neubaumietenverordnung 1970. Danach darf der Vermieter bei einem Untermieter lediglich einen Untermietzuschlag in Höhe von 2,50 Euro monatlich und bei zwei und mehr Untermietern einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro monatlich erheben.

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