Wohnungssuche: Diese sechs Fragen sollten Sie stellen!

von 14. September 2017

Damit Sie bei der Wohnungssuche nicht die falsche Entscheidung treffen, haben die ARAG Experten ein paar Fragen zusammengestellt, die Sie den Vermieter oder Makler bei der Besichtigung eines möglichen Mietobjektes unbedingt fragen sollten.

Das wird man doch mal fragen dürfen

Bei der Besichtigung schildern Makler oder Vermieter ihre Wohnung gerne in den schillerndsten Farben. Mit diesen Fragen erfahren Sie, wie es wirklich um die neue Bleibe steht:
• Die Angaben zur Wohnungsgröße in Annoncen sind nicht bindend. Entscheidend ist die Quadratmeterzahl im Mietvertrag. Wenn der tatsächliche Wohnraum erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten Quadratmeterzahl abweicht, berechtigt das den Mieter nicht nur zu einer Mietminderung, sondern sogar zur fristlosen Kündigung (BGH, Az.: VIII ZR 142/08).

• Wie hoch sind Miete und ortsübliche Vergleichsmiete? Ist die Miete sehr günstig, ist die Freude unter Umständen von kurzer Dauer. Liegt die Miete nämlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Eigentümer nach einem Jahr eine Anhebung auf das übliche Niveau verlangen – allerdings nicht um mehr als 20 Prozent pro Erhöhung. In einigen Ballungsräumen liegt die Grenze bei 15 Prozent.

• Die Betriebskosten und die Kosten für Heizung und Wasser machen inzwischen einen erheblichen Teil der Miete aus. Vor dem Bezug der neuen Wohnung sollten sich Mieter daher erkundigen, auf welcher Basis die Nebenkosten geschätzt wurden. Sind die Nebenkosten zu knapp kalkuliert, drohen hohe Nachzahlungen.

• Mit einem Gang in den Keller gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie dort wirklich Sachen unterstellen können und es kein feuchtes Loch ist. Ähnlich wie beim Garten ist wichtig, dass klare Vereinbarungen für die Nutzung getroffen werden. Das gleiche gilt – so vorhanden – auch für den Dachboden.

• Ist die Gartennutzung erlaubt? Wenn zu der Wohnung ein Garten gehört, sollten Sie nicht einfach davon ausgehen, ihn auch nutzen zu dürfen. Besser diesen Punkt klären, damit es nach dem Einzug keine Enttäuschung gibt.

Grundsätzlich dürfen Eigentümer Haustiere nicht pauschal verbieten. Unter Umständen ist eine solche Klausel im Mietvertrag ungültig (BGH, Az.: VIII ZR 340/06). Das gilt auch für ein generelles Verbot von Hunden und Katzen im Vertrag (BGH, Az.: VIII ZR 168/12). Dennoch ist auch ohne vertragliche Regelung eine Zustimmung des Vermieters nötig, wenn Sie Hund oder Katze mitbringen wollen. Wenn Sie vorher fragen, ersparen Sie sich Ärger und böse Überraschungen, so die ARAG Experten.

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