Wer seine Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und anderen Gehölze abschneiden oder auf den Stock setzen möchte, sollte sich sputen.
Die Experten weisen darauf hin, dass das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Paragraf 39 Absatz 5) den Heckenschnitt in der Zeit vom 1. März bis 30. September verbietet. Hobbygärtner, die dieses Gesetz missachten, müssen mit hohen Geldstrafen rechnen.
Hintergrund des seit 2010 bundeseinheitlich bestehenden Gesetzes: mehr Privatsphäre für Menschen und geschützte Nistmöglichkeiten für Vögel.
Jederzeit erlaubt sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte.
Ebenfalls von diesem Verbot ausgenommen sind nach Auskunft der Experten Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen. Sie dürfen ganzjährig radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden.
Einzige Voraussetzung: Die Baumsatzung der Gemeinde darf das Fällen nicht verbieten oder genehmigungspflichtig machen.
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