„Klatsche für den Innenminister“

von 11. November 2014

Heute hat das Landesverfassungsgericht die Rechte der Bürgerinnen und Bürger massiv gestärkt.“

„Wir haben sechs Punkte beklagt, und bei vier hat das Landesverfassungsgericht unsere Auffassung geteilt. Da geht es zuerst um die sogenannte Quellen-TKÜ, Stichwort Online-Durchsuchung. Es ist schon deshalb nicht verfassungswidrig, weil es überhaupt keine technischen Möglichkeiten gibt, um diese Überwachung rechtmäßig durchzuführen. Das heißt, es gibt keine technischen Möglichkeiten den Kernbereich privater Lebensführung, also den privaten Kalender oder die private Korrespondenz, zu trennen von dem, was zur Gefahrenabwehr relevant sein könnte.

Das Landesverfassungsgericht ist uns auch bei der Handyüberwachung gefolgt. Der Adressatenkreis muss dazu viel spezifischer benannt werden, als dies das SOG im Moment leistet.

Das Landesverfassungsgericht ist auch unserer Auffassung gefolgt, was das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen betrifft. Das ist ein sehr massiver Eingriff in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger – das kann nicht verfassungskonform sein.

Ein weiterer ganz zentraler Punkt ist die Zwangsuntersuchung. Das SOG sieht vor, dass Polizistinnen und Polizisten medizinische Untersuchungen zwangsweise anordnen können, wenn von einer Person eine vermeintliche Gefahr ausgeht. Das ist nicht verfassungskonform, weil Polizistinnen und Polizisten überhaupt nicht in der Lage sind, dies einzuschätzen.“