10-Jahres-Frist schafft mehr Klarheit

von 18. September 2014

„Diese 10-jährige Frist ist richtig, denn sie eröffnet allen Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern nunmehr Klarheit darüber, wann sie mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen haben. Andere Bundesländer haben zu Lasten der Beitragsschuldner eine deutlich längere Verjährungshöchstfrist geregelt!

Neben dieser materiellen Ausschlussfrist beinhaltet der Gesetzentwurf zur Sicherung der Einnahmen aus Altfällen eine Übergangsregelung, nach der noch bis Ende nächsten Jahres entsprechende Beiträge erhoben werden können. Die CDU-Fraktion erachtet diesen Regelungsvorschlag der Landesregierung als einen guten Kompromiss, der auch die drohenden Einnahmeausfälle bei den kommunalen Aufgabenträgern nicht aus den Augen verliert. Unserer Auffassung nach muss eine rechtlich vertretbare Möglichkeit der Einnahmebeschaffung durch die kommunalen Aufgabenträger für diese sogenannten Altfälle berücksichtigt werden, um insbesondere einen Gebührenanstieg für die Bürgerinnen und Bürger oder eine Geltendmachung über das Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu verhindern“, so Wunschinski weiter.

Weiterhin sehe der Gesetzentwurf des Ministeriums für Inneres und Sport gemäß den Regelungswünschen der Kommunalen Spitzen die erweiterte Möglichkeit für eine degressive Gebührenbemessung im Bereich der Abwasserentsorgung sowie die erstmalige Einführung der entsprechenden Möglichkeit für den Bereich der Trinkwasserversorgung vor. Die derzeit geltenden Regelungen hätten bezüglich der degressiven Gestaltung der Gebühren zur Folge, dass gewerbliche Wasserverbraucher und Abwassererzeuger weitgehend die zentralen Ver- und Entsorgungssysteme meiden. Um positive Auswirkungen für alle Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Einrichtungen zu erzielen, seien Anpassungen erforderlich.

„Der pauschale Vorwurf, dass die Einführung der degressiven Gebührenbemessung zwingend zu einer Verteuerung der Verbraucherpreise für den Kleinleiter führt, ist nicht richtig. Die degressive Gebührenbemessung kann mit positiven Effekten verbunden sein, insbesondere wenn es zu einer Steigerung der gesamten Verbrauchsmenge kommt, wie etwa bei der Neuansiedlung von Gewerbe. Bei konstanten Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtungen können zusätzliche Leistungsmengen der Großverbraucher bei der degressiven Gebührenbemessung zu einem Kostenvorteil für alle Benutzer führen“, so Wunschinski abschließend.

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 5. März 2013 den Landesgesetzgebern ins Hausaufgabenheft geschrieben, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners nach Erlangung des Vorteils nicht möglich sein darf. Der Landesgesetzgeber hat nunmehr gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu regeln, dass der Vorteilsausgleich nicht unbegrenzt nach der technischen Herstellung erfolgen kann.