Änderung des Landesversammlungsgesetzes

von 6. Oktober 2020

Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 37 a der Landesverfassung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Ergänzt werden soll zudem eine Regelung, dass die Anmeldung einer Versammlung frühestens zwei Jahre vor deren Beginn wirksam erfolgen kann.

Die versammlungsbehördlichen Zuständigkeiten liegen bislang bei den Landkreisen und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau sowie für die Gebiete der Städte Magdeburg und Halle bei den jeweiligen Polizeiinspektionen. Die Zuständigkeit soll nun von beiden Städten (Magdeburg und Halle) optional gewählt werden können.